§ 35 LwahlG - Wahlvorschläge, Fristen und Termine
Bibliographie
- Titel
- Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- LWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
Für Neuwahlen des Landtages im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode gelten folgende Regelungen:
- 1.
In den Fällen des § 26 Abs. 4 Satz 3 und 4 sind für einen Kreiswahlvorschlag mindestens 50 Unterschriften, für eine Landesliste mindestens 500 Unterschriften von Wahlberechtigten erforderlich.
- 2.
Die Fristen und Termine des Unterabschnitts 5 ändern sich, wie nachfolgend in Spalte III angegeben:
I II III Vorschrift Allgemein geltende Veränderte Fristen Fristen und Termine und Termine § 23 Abs. 8 Satz 1 nach dem 59. Tag nach dem 55. Tag vor der Wahl vor der Wahl § 24 Abs. 2 Satz 1 spätestens am 61. Tag spätestens am 48. Tag vor der Wahl vor der Wahl § 24 Abs. 5 spätestens am 51. Tag spätestens am 40. Tag vor der Wahl vor der Wahl § 25 spätestens am 48. Tag spätestens am 37. Tag vor der Wahl vor der Wahl § 31 Abs. 1 Satz 2 am 44. Tag am 33. Tag vor der Wahl vor der Wahl § 31 Abs. 2 Satz 4 spätestens am 38. Tag spätestens am 26. Tag vor der Wahl vor der Wahl