§ 21 SVG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Amtliche Abkürzung
SVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
53-4

Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 20 erhöht sich um die Zeit, die ein Soldat im Ruhestand zurückgelegt hat

  1. 1.
    in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Berufssoldat, Beamter, Richter oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,
  2. 2.
    in einer Tätigkeit im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.

§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 gilt entsprechend, für die Anwendung des Satzes 1 Nr. 1 außerdem § 64 Abs. 2 Satz 2.