§ 421e SGB III - Förderung der Weiterbildung in besonderen Fällen (1)
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
- Amtliche Abkürzung
- SGB III
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-3
Die Agentur für Arbeit soll bei der Prüfung einer Förderung nach § 77 Abs. 1 berücksichtigen, dass ein Antragsteller innerhalb eines Jahres vor dem Antrag Arbeitslosengeld bezogen hat und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch nicht hat, weil er nicht bedürftig ist.
Nach Artikel 3 Nummer 7 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) wird in § 421e zum 1. Januar 2005 das Wort "Bundessozialhilfegesetz" durch die Wörter "Zwölften Buch" ersetzt. Diese Änderung ist nicht durchführbar, da § 421e durch Artikel 3 Nummer 39a des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) zum 1. Januar 2005 neu gefasst wurde.