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§ 12 LWO - Eintragung der Wahlberechtigten

Bibliographie

Titel
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1113 1

(1) Wahlberechtigte, die am 35. Tag vor der Wahl (Stichtag) im Land für eine Wohnung gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen, in der am Stichtag die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung liegt.

(2) Wahlberechtigte Insassen einer Justizvollzugsanstalt, die nicht für eine Wohnung außerhalb der Justizvollzugsanstalt gemeldet sind, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen, in der die Justizvollzugsanstalt liegt. Ein Wahlberechtigter, der ohne eine Wohnung zu haben, sich sonst gewöhnlich im Land aufhält (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 LWG), ist auf Antrag in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der er am Stichtag übernachtet hat. Der Antrag ist spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl zu stellen. Er muss Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift des Wahlberechtigten enthalten. Der Wahlberechtigte hat zu versichern, dass er bei keiner anderen Stelle in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder seine Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird. In den Fällen des Satzes 2 hat der Wahlberechtigte außer der Übernachtung am Stichtag auch nachzuweisen, dass er bis zum Wahltag seit mindestens drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Land haben wird.

(3) Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, seine Wohnung und meldet er sich vor Beginn der Auslegungsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde des Zuzugsortes an, so wird er in das Wählerverzeichnis des Zuzugsortes nur auf Antrag eingetragen; Absatz 2 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Ein nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, der sich innerhalb derselben Gemeinde für eine Wohnung anmeldet, bleibt in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den er am Stichtag gemeldet war. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung über die Regelung in den Sätzen 1 und 2 zu unterrichten. Erfolgt die Eintragung auf Antrag, benachrichtigt der Bürgermeister des Zuzugsortes hiervon unverzüglich den Bürgermeister des Fortzugsortes, der den Wahlberechtigten im dortigen Wählerverzeichnis streicht. Wenn im Falle des Satzes 1 bei der Gemeinde des Fortzugsortes eine Mitteilung über den Ausschluss vom Wahlrecht vorliegt oder nachträglich eingeht, benachrichtigt der Bürgermeister unverzüglich den Bürgermeister der Zuzugsgemeinde, der den Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis streicht; der Betroffene ist von der Streichung zu unterrichten.

(4) Für Wahlberechtigte, die am Stichtag nicht für eine Wohnung im Land gemeldet sind und sich vor Beginn der Auslegungsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde für eine Wohnung anmelden, gilt Absatz 3 Sätze 1 und 3 entsprechend.

(5) Bezieht ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, in einer anderen Gemeinde eine weitere Wohnung, die seine Hauptwohnung wird, oder verlegt er seine Hauptwohnung in eine andere Gemeinde, so gilt, wenn er sich vor Beginn der Auslegungsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde anmeldet, Absatz 3 entsprechend.

(6) Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich für die Antragstellung nach den Absätzen 2 bis 5 der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 36 gilt entsprechend.

(7) Personen, die am Wahltag nicht wahlberechtigt sind, dürfen nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden. Das Gleiche gilt für antragsberechtigte Personen, die keinen frist- oder formgerechten Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt haben.

(8) Gibt der Bürgermeister einem Eintragungsantrag nicht statt oder streicht er eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Person, hat er den Betroffenen unverzüglich zu unterrichten. Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis sind wie Einsprüche zu behandeln. Wird dem Antrag entsprochen, so genügt die Übersendung einer Wahlbenachrichtigung (§ 13).