Versionsverlauf


  • ab 01.01.1995 (aktuelle Fassung)

§ 167 UmwG - Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten

Bibliographie

Titel
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Amtliche Abkürzung
UmwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4120-9-2

Auf die zeitliche Begrenzung der Haftung der Stiftung für die im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag aufgeführten Verbindlichkeiten ist § 157 entsprechend anzuwenden.