§ 65 SächsWG - Vorteilsausgleich
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 612-3/2
Bringt ein aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit unternommener Ausbau einem anderen Vorteile, so kann dieser nach seinem Vorteil zu dem Kostenaufwand des Ausbaus herangezogen werden. Beiträge, die eine Gemeinde oder ein Dritter nach Satz 1 zum Ausbauaufwand des Freistaates Sachsen zu leisten hat, setzt die Wasserbehörde fest, die über den Ausbau entscheidet. Geringfügige Vorteile bleiben außer Betracht. Die oberste Wasserbehörde kann Näheres durch Rechtsverordnung regeln, insbesondere können Bestimmungen über die Ausgleichshöhe getroffen werden, einschließlich der flächen- und nutzungsbezogenen Festsetzung von pauschalierten Ausgleichsbeträgen.