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§ 118 HGO - Freistellung von der Finanzplanung

Bibliographie

Titel
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Amtliche Abkürzung
HGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
331-1

Der Minister des Innern kann im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen Sondervermögen und Treuhandvermögen von den Verpflichtungen des § 101 freistellen, soweit die Zahlen der Finanzplanung weder für die Haushalts- oder Wirtschaftsführung noch für die Finanzstatistik benötigt werden.