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§ 3 SAWG - Pflichten der öffentlichen Hand

Bibliographie

Titel
Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG)
Amtliche Abkürzung
SAWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2128-2

(1) Die Behörden des Saarlandes, die Landkreise, der Stadtverband Saarbrücken, die Gemeinden sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (öffentliche Hand) haben unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vorbildhaft zur Erfüllung der Ziele der Kreislaufwirtschaft beizutragen. Minderungen der Gebrauchstauglichkeit von Erzeugnissen sind in angemessenem Umfang hinzunehmen. Die öffentliche Hand wirkt auf alle juristischen Personen des Privatrechts ein, an denen eine Beteiligung besteht, damit diese in gleicher Weise verfahren.

(2) Bei der Beschaffung von Arbeitsmaterialien, Ge- und Verbrauchsgütern, bei Bauvorhaben und sonstigen Aufträgen sowie bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen soll darauf hingewirkt werden, Erzeugnissen den Vorzug zu geben, die

  1. 1.
    mit rohstoffschonenden oder abfallarmen Produktionsverfahren hergestellt sind,
  2. 2.
    aus Abfällen hergestellt sind,
  3. 3.
    aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind,
  4. 4.
    langlebig, reparaturfreundlich und wiederverwendbar sind,
  5. 5.
    im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen oder
  6. 6.
    sich im besonderen Maße zur umweltverträglichen, insbesondere energiesparenden Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung eignen.

Rechtsansprüche Dritter werden dadurch nicht begründet.

(3) Soweit die öffentliche Hand Dritten Einrichtungen oder Grundstücke zur Verfügung stellt oder Zuwendungen bewilligt, ist auf eine Handhabung entsprechend Absatz 2 hinzuwirken. Bei Veranstaltungen in Einrichtungen der öffentlichen Hand oder bei Sondernutzungen im öffentlichen Raum soll die zuständige Behörde nach Abwägung aller Belange darauf hinwirken, dass Speisen und Getränke in wiederverwendbaren Verpackungen und Behältnissen ausgegeben werden und die Verwendung von Einwegmaterialien, insbesondere Einweggeschirr, ausgeschlossen wird. Entsprechende Bestimmungen können in den Benutzungssatzungen oder -ordnungen getroffen werden.

(4) Den Behörden des Saarlandes obliegt es, im Rahmen ihrer Vollzugsaufgaben den Abfallerzeugern die Ziele der Kreislaufwirtschaft nahe zu bringen.