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  • ab 01.02.2010 (aktuelle Fassung)

§ 94 BremBG - Aufgaben des Landesbeamtenausschusses

Bibliographie

Titel
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Amtliche Abkürzung
BremBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2040-a-1

Der Landesbeamtenausschuss wirkt im Rahmen der ihm durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben an Personalentscheidungen mit dem Ziel mit, die einheitliche Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften sicherzustellen. Er übt seine Tätigkeit unabhängig und in eigener Verantwortung aus.