Versionsverlauf


  • ab [ohne Datum] (aktuelle Fassung)

§ 2 LVLG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Landesverband Lippe
Redaktionelle Abkürzung
LVLG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2021

Aufgabe des Landesverbandes ist es, außer der Deckung seiner eigenen Verwaltungskosten und der Bildung der erforderlichen Rücklagen die kulturellen Belange und die Wohlfahrt der Bewohner im Bezirke des früheren Landes Lippe im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zu fördern.