§ 7 HessAbgG - Reisen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
- Amtliche Abkürzung
- HessAbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-11
(1) Die mandatsbedingten Fahrkosten innerhalb Hessens werden in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Hessischen Reisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung erstattet. Als Auslagenersatz werden für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges ab 1. Januar 2002 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer gewährt. Dieser Satz erhöht sich jeweils auf den Betrag, der als höchste Wegstreckenentschädigung für die Benutzung anerkannt privateigener Kraftfahrzeuge durch Beamte des Landes festgesetzt wird. Eine Beschränkung der jährlichen Kilometer-Leistung besteht nicht. Mitnahmeentschädigung wird nicht gewährt. Notwendige Kosten für die Benutzung von nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden erstattet.
(2) Nur Reisen außerhalb Hessens im Auftrag des Landtags, einer seiner Ausschüsse oder einer seiner Fraktionen bedürfen der Genehmigung des Präsidenten. Fahrkosten werden nach Abs. 1 erstattet.
(3) Auf Antrag können die Kosten für die Benutzung von Flugzeugen und - an Stelle einer Übernachtung - von Schlafwagen erstattet werden. Die Höhe der Flugkosten ist der äußerste Betrag, der für Fahrkosten erstattet wird.
(4) Beruft der Präsident eine im Sitzungsplan nicht vorgesehene Sitzung ein, so sind die notwendigen Fahrkosten zu erstatten, wenn das Mitglied des Landtags sich am Sitzungstag noch außerhalb Hessens aufhalten würde. Dies gilt auch für andere notwendige Aufwendungen, die wegen dieser Sitzung bei einem Aufschub, einer Unterbrechung einem Abbruch des Aufenthalts oder beim Verzicht auf diesen außerhalb Hessens entstehen. Eines Antrages nach Abs. 3 bedarf es in diesen Fällen nicht.
(5) Die Regelungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für gewählte Bewerber und Bewerberinnen im Sinne des § 38 des Landtagswahlgesetzes.
(6) Bei Gruppenreisen von Mitgliedern des Landtags in Länder außerhalb Hessens setzt der Präsident abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und § 7 Abs. 1 bis 3 angemessene Reisekostenzuschüsse fest.
(7) Einzelheiten regeln die Ausführungsbestimmungen des Ältestenrats.