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§ 42 BbgRiG - Mitwirkung5

Bibliographie

Titel
Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Amtliche Abkürzung
BbgRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
312-1

(1) Der Richterrat wirkt in folgenden Angelegenheiten mit:

  1. 1.

    Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Gerichten oder wesentlichen Teilen von ihnen,

  2. 2.

    Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Dienstgebäuden,

  3. 3.

    Aufstellung von Vorschriften und Verwaltungsanordnungen, durch die der innerdienstliche Betrieb in dem Gericht geregelt wird, soweit persönliche oder soziale Belange der Richterinnen und Richter berührt werden,

  4. 4.

    Entsendung zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen von mehr als einer Woche Dauer,

  5. 5.

    mit einem Wechsel des Dienstortes im Sinne des Bundesreisekostenrechts verbundene Änderung von Dienstleistungsaufträgen an Richterinnen und Richter auf Probe für die Dauer von mehr als drei Monaten, wenn zwischen Dienststelle und Richterrat keine Vereinbarung über Grundsätze bei der Erteilung von Dienstleistungsaufträgen getroffen worden ist,

  6. 6.

    Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag.

(2) Sofern die Richterin oder der Richter dies beantragt, wirkt der Richterrat in folgenden Angelegenheiten mit:

  1. 1.

    Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegen Richterinnen und Richter,

  2. 2.

    Betrauung mit Aufgaben der Gerichtsverwaltung, sofern diese nach Dauer und Umfang nicht unerheblich sind,

  3. 3.

    Abordnung von Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit ohne ihre Zustimmung (§ 37 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes),

  4. 4.

    Versagung oder Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung sowie Untersagung einer Nebentätigkeit,

  5. 5.

    Ablehnung von Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach den §§ 4 und 5, Widerruf der Bewilligung, Versagung der Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung sowie Versagung der Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung.

Der Gerichtsvorstand weist die Richterin oder den Richter rechtzeitig auf das Antragsrecht hin.