§ 41 ThürAbgG - Professoren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürAbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 1101-1
(1) Für die Rechtsstellung der in den Landtag gewählten Professoren im Sinne des § 43 des Hochschulrahmengesetzes vom 26. Januar 1976 (BGBl. I S. 185) findet § 36 mit der Maßgabe Anwendung, dass sie in ihrem bisherigen Amt an der gleichen Hochschule wieder verwendet werden müssen.
(2) Professoren können eine Tätigkeit in Forschung und Lehre sowie die Betreuung von Doktoranden und Habilitanden während der Mitgliedschaft im Landtag wahrnehmen, soweit sie dadurch nicht Aufgaben eines leitenden Angestellten im Sinne des § 40 Abs. 3 übernehmen. Die Vergütung für diese Tätigkeit darf 25 vom Hundert der Bezüge, die aus dem Professorendienstverhältnis zu zahlen wären, nicht übersteigen.