§ 20 LJagdG Bln - Jagdhaftpflichtversicherung
(zu § 17 des Bundesjagdgesetzes)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Schutz, die Hege und Jagd wild lebender Tiere im Land Berlin (Landesjagdgesetz Berlin - LJagdG Bln)
- Amtliche Abkürzung
- LJagdG Bln
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 792-2
(1) Die Erteilung des Jagdscheines ist vom Nachweis einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung abhängig zu machen. Jede Veränderung des Versicherungsverhältnisses ist vom Inhaber des Jagdscheines der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Abschluss von Gemeinschaftshaftpflichtversicherungen ohne Beteiligungszwang ist zulässig.