§ 2260 BGB
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
Siebenter Titel (§§ 2258b bis 2261): I.d.F.d. I. Teils Art. 5 Nr. 5 G v. 05.03.1953 I 33
(1) 1Das Nachlaßgericht hat, sobald es von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt, zur Eröffnung eines in seiner Verwahrung befindlichen Testaments einen Termin zu bestimmen. 2Zu dem Termin sollen die gesetzlichen Erben des Erblassers und die sonstigen Beteiligten, soweit tunlich, geladen werden.
(2) 1In dem Termin ist das Testament zu öffnen, den Beteiligten zu verkünden und ihnen auf Verlangen vorzulegen. 2Die Verkündung darf im Falle der Vorlegung unterbleiben. 3Die Verkündung unterbleibt ferner, wenn im Termin keiner der Beteiligten erscheint.
(3) 1Über die Eröffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 2War das Testament verschlossen, so ist in der Niederschrift festzustellen, ob der Verschluß unversehrt war.