§ 50 LWG - Wasserversorgungsplan
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
(1) Die oberste Wasserbehörde stellt für das Land einen zielgerichteten überörtlichen Plan auf, der Möglichkeiten zur Sicherstellung der zukünftigen öffentlichen Wasserversorgung ausweist und der insbesondere dem Zweck dient, einen Ausgleich zwischen Wasserüberschuss- und Wassermangelgebieten herbeizuführen. Der Plan besteht aus zeichnerischen und textlichen Darstellungen. Er kann in räumlichen und sachlichen Teilabschnitten aufgestellt werden.
(2) In dem Plan sind die Wassergewinnungsgebiete mit ihrem nutzbaren Wasserdargebot, die Versorgungsräume und deren Zuordnung zueinander sowie die erforderlichen Maßnahmen auszuweisen.
(3) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für die Landesplanung zuständigen obersten Landesbehörde und dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium den Wasserversorgungsplan durch Rechtsverordnung für alle Behörden, Planungsträger und für die zur Wasserversorgung Verpflichteten in bestimmten Gebieten für verbindlich zu erklären. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die nach dem Plan zur Wasserversorgung Verpflichteten, die Landkreise sowie die Gemeinden, auf deren Gebiet Wasserschutzgebiete vorgesehen werden sollen, zu hören.