§ 44 KStG 1991 - Bescheinigung der ausschüttenden Körperschaft
Bibliographie
- Titel
- Körperschaftsteuergesetz 1991 (KStG 1991)
- Amtliche Abkürzung
- KStG 1991
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-4-4
(1) 1Erbringt eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft für eigene Rechnung Leistungen, die bei den Anteilseignern Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes sind, so ist sie vorbehaltlich des Absatzes 3 verpflichtet, ihren Anteilseignern auf Verlangen die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:
- 1.den Namen und die Anschrift des Anteilseigners;
- 2.die Höhe der Leistungen;
- 3.den Zahlungstag;
- 4.den Betrag der nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes anrechenbaren Körperschaftsteuer;
- 5.den Betrag der zu vergütenden Körperschaftsteuer im Sinne des § 52; es genügt, wenn sich die Angabe auf eine einzelne Aktie, einen einzelnen Geschäftsanteil oder ein einzelnes Genußrecht bezieht;
- 6.die Höhe des für die Leistungen als verwendet geltenden Eigenkapitals im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4, soweit es auf den Anteilseigner entfällt.
2Die Bescheinigung braucht nicht unterschrieben zu werden, wenn sie in einem maschinellen Verfahren ausgedruckt worden ist und den Aussteller erkennen läßt. 3Ist die Körperschaft ein inländisches Kreditinstitut, so gilt § 45 Abs. 2 und 3 entsprechend.
(2) Der Betrag der zu vergütenden Körperschaftsteuer im Sinne des § 52 darf erst bescheinigt werden, wenn die Höhe der ausländischen Einkünfte und der auf die inländische Körperschaftsteuer anzurechnenden ausländischen Steuer durch Urkunden nachgewiesen werden kann.
(3) Die Bescheinigung nach Absatz 1 darf nicht erteilt werden,
- 1.wenn eine Bescheinigung nach § 45 durch ein inländisches Kreditinstitut auszustellen ist,
- 2.wenn in Vertretung des Anteilseigners ein Antrag auf Vergütung von Körperschaftsteuer nach § 36c oder § 36d des Einkommensteuergesetzes gestellt worden ist oder gestellt wird,
- 3.wenn ein nach § 46 als veräußert gekennzeichneter Dividendenschein zur Einlösung vorgelegt wird.
(4) 1Eine Ersatzbescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn die Urschrift nach den Angaben des Anteilseigners abhanden gekommen oder vernichtet ist. 2Die Ersatzbescheinigung muß als solche gekennzeichnet sein. 3Über die Ausstellung von Ersatzbescheinigungen hat der Aussteller Aufzeichnungen zu führen.
(5) 1Eine Bescheinigung, die den Absätzen 1 bis 4 nicht entspricht, hat der Aussteller zurückzufordern und durch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen. 2Die berichtigte Bescheinigung ist als solche zu kennzeichnen. 3Wird die zurückgeforderte Bescheinigung nicht innerhalb eines Monats nach Zusendung der berichtigten Bescheinigung an den Aussteller zurückgegeben, hat der Aussteller das nach seinen Unterlagen für den Empfänger zuständige Finanzamt schriftlich zu benachrichtigen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Bescheinigung den Absätzen 1 bis 4 nur wegen des Betrags der nach § 52 zu vergütenden Körperschaftsteuer (Absatz 1 Nr. 5) oder wegen der Leistungen, für die Eigenkapital im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 als verwendet gilt (Absatz 1 Nr. 1 und 6), nicht entspricht. 5Ist die Bescheinigung auch wegen anderer Angaben unrichtig, so sind nur die anderen Angaben zu berichtigen.
(6) 1Der Aussteller einer Bescheinigung, die den Absätzen 1 bis 4 nicht entspricht, haftet für die auf Grund der Bescheinigung verkürzten Steuern oder zu Unrecht gewährten Steuervorteile. 2Ist die Bescheinigung nach § 45 durch ein inländisches Kreditinstitut auszustellen, so haftet die Körperschaft auch, wenn sie zum Zweck der Bescheinigung unrichtige Angaben macht oder wenn sie den Betrag der nach § 52 zu vergütenden Körperschaftsteuer mitteilt, ohne daß die in Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. 3Der Aussteller haftet nicht, wenn er die ihm nach Absatz 5 obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat.