§ 62 GWB - Bekanntmachung von Verfügungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Amtliche Abkürzung
- GWB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 703-5
Verfügungen der Kartellbehörde,
- 1.durch die ein Antrag auf Freistellung für Vereinbarungen und Beschlüsse der in den §§ 5 bis 8 bezeichneten Art oder auf Anerkennung einer Wettbewerbsregel abgelehnt wird,
- 2.
- 3.
sind im Bundesanzeiger und, soweit eine oberste Landesbehörde entschieden hat, auch in einem amtlichen Verkündungsblatt des Landes bekannt zu machen.