§ 62 GWB - Bekanntmachung von Verfügungen

Bibliographie

Titel
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Amtliche Abkürzung
GWB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
703-5

Verfügungen der Kartellbehörde,

  1. 1.
    durch die ein Antrag auf Freistellung für Vereinbarungen und Beschlüsse der in den §§ 5 bis 8 bezeichneten Art oder auf Anerkennung einer Wettbewerbsregel abgelehnt wird,
  2. 2.
    die einen Widerspruch der Kartellbehörde nach § 9 Abs. 3 oder § 29 Abs. 3 oder 4 enthalten,
  3. 3.

sind im Bundesanzeiger und, soweit eine oberste Landesbehörde entschieden hat, auch in einem amtlichen Verkündungsblatt des Landes bekannt zu machen.