§ 17 SVerfSchGÜbermittlung von Informationen durch das Landesamt für Verfassungsschutz
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- SVerfSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf Informationen, die nicht personenbezogen sind, an deutsche und ausländische Behörden und öffentliche Stellen und an über- und zwischenstaatliche Stellen übermitteln, wenn dies zur Erfüllung eigener Aufgaben erforderlich ist oder der Empfänger die Informationen zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.
(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Informationen an deutsche Behörden und öffentliche Stellen übermitteln, wenn dies zur Erfüllung eigener Aufgaben erforderlich ist oder der Empfänger die Information zum Schutz vor Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1, zur Abwehr einer erheblichen Gefahr oder zur Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung benötigt.
(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz übermittelt den Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, den Polizeien von sich aus die ihm bekannt gewordenen Informationen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung zur Verhinderung oder Verfolgung von Staatsschutzdelikten erforderlich ist. Delikte nach Satz 1 sind die in §§ 74a und 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Straftaten sowie sonstige Straftaten, bei denen auf Grund ihrer Zielsetzung, des Motivs des Tatverdächtigen oder dessen Verbindung zu einer Organisation tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie gegen die in Artikel 73 Nr. 10 Buchstabe b oder c des Grundgesetzes genannten Schutzgüter gerichtet sind.
(4) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Informationen an Dienststellen der Stationierungsstreitkräfte übermitteln, soweit die Bundesrepublik Deutschland dazu im Rahmen von Artikel 3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantik-Vertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) verpflichtet ist.
(5) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Informationen an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen übermitteln, wenn die Übermittlung zur Erfüllung eigener Aufgaben oder zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen des Empfängers erforderlich ist. Die Übermittlung unterbleibt, wenn auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen, insbesondere auf Grund der Gefahr einer rechtsstaatswidrigen Verfolgung, entgegenstehen. Die Übermittlung unterbleibt auch, sofern der Empfänger nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Verwirklichung der Grundsätze des Übereinkommens des Europarates über den Schutz des Menschen bei der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981 (BGBl. 1985 II S. 539) oder vergleichbare Regelungen getroffen hat.
(6) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die Übermittlung von personenbezogenen Informationen nach den Absätzen 2 bis 5 aktenkundig zu machen. In der entsprechenden bei dem Landesamt für Verfassungsschutz geführten Datei ist die Informationsübermittlung zu vermerken. Die Übermittlung von Informationen an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen ist nur im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz zulässig.
(7) Eine Übermittlung von Informationen an andere Stellen ist zulässig, wenn es zum Schutz Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder zur Abwehr von Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 unumgänglich ist. Eine Übermittlung personenbezogener Informationen bedarf der Zustimmung des Ministeriums des Innern. Das Landesamt für Verfassungsschutz führt über die Übermittlung personenbezogener Informationen einen Nachweis, aus dem der Zweck der Übermittlung, ihre Veranlassung, die Aktenfundstelle und der Empfänger hervorgehen; die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten.
(8) Vor jeder Informationsübermittlung ist der Akteninhalt zu würdigen und der Informationsübermittlung zu Grunde zu legen. Erkennbar unvollständige Informationen sind vor der Übermittlung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit durch Einholung zusätzlicher Auskünfte zu vervollständigen. Auszüge aus Textdateien dürfen nicht ohne die dazugehörenden erläuternden Unterlagen übermittelt werden.
(9) Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Informationen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden. Das Landesamt für Verfassungsschutz hat den Empfänger auf die Zweckbindung hinzuweisen und sich vorzubehalten, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der personenbezogenen Informationen zu bitten.