Art. 10 AGVwGO - (Zu § 13 Satz 2 VwGO)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
- Amtliche Abkürzung
- AGVwGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 34-1-I
(1) Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sind die Beamten des gehobenen und mittleren Dienstes beim Verwaltungsgerichtshof und bei den Verwaltungsgerichten.
(2) Als stellvertretende Urkundsbeamte können bei Bedarf bestellt werden die Beamten auf Widerruf des gehobenen und mittleren Dienstes, die nicht beamteten Kräfte und in Ausnahmefällen, insbesondere während ihrer Ausbildung für den Aufstieg in den mittleren Dienst, Beamte des einfachen Dienstes beim Verwaltungsgerichtshof und bei den Verwaltungsgerichten.
(3) Die stellvertretenden Urkundsbeamten werden vom Präsidenten des Gerichts bestellt. Die Bestellung ist schriftlich vorzunehmen; sie kann auf einzelne Arten von Geschäften oder zeitlich beschränkt werden. Sie ist jederzeit widerruflich und gilt nur für die Dauer der Verwendung bei dem Gericht, dessen Präsident die Bestellung verfügt hat.