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  • ab 15.06.2018 (aktuelle Fassung)

§ 34 ThürDSG - Unterscheidung verschiedener Kategorien betroffener Personen sowie zwischen Tatsachen und Bewertungen (Artikel 6, Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/680)

Bibliographie

Titel
Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG)
Amtliche Abkürzung
ThürDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
204-1

(1) Der Verantwortliche hat bei der Verarbeitung personenbezogener Daten soweit wie möglich zwischen den verschiedenen Kategorien betroffener Personen zu unterscheiden. Dies betrifft insbesondere folgende Kategorien:

  1. 1.

    Personen, gegen die ein begründeter Verdacht besteht, dass sie eine Straftat begangen haben,

  2. 2.

    Personen, gegen die ein begründeter Verdacht besteht, dass sie in naher Zukunft eine Straftat begehen werden,

  3. 3.

    verurteilte Straftäter,

  4. 4.

    Opfer einer Straftat oder Personen, bei denen bestimmte Tatsachen darauf hindeuten, dass sie Opfer einer Straftat sein könnten, oder

  5. 5.

    andere Personen, wie insbesondere Zeugen, Hinweisgeber oder Personen, die mit den in den Nummern 1 bis 4 genannten Personen in Kontakt oder Verbindung stehen.

Satz 1 ist bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entsprechend anzuwenden. Weitere Kategorisierungen bleiben dem jeweiligen Fachgesetz vorbehalten.

(2) Der Verantwortliche hat bei der Verarbeitung soweit wie möglich danach zu unterscheiden, ob personenbezogene Daten auf Tatsachen oder auf persönlichen Einschätzungen beruhen. Zu diesem Zweck soll er, soweit dies im Rahmen der jeweiligen Verarbeitung möglich und angemessen ist, Beurteilungen, die auf Bewertungen oder auf persönlichen Einschätzungen beruhen, als solche kenntlich machen. Es muss außerdem feststellbar sein, welche Stelle die Unterlagen führt, die der Bewertung oder der sonstigen auf persönlicher Einschätzung beruhenden Beurteilung zugrunde liegen.