§ 28c SGB IV - Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
Redaktionelle Abkürzung
SGB IV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-4-1

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen,

  1. 1.
    die Frist der Meldungen,
  2. 2.
    (weggefallen)
  3. 3.
    welche zusätzlichen, für die Verarbeitung der Meldungen oder die Durchführung der Versicherung erforderlichen Angaben zu machen sind,
  4. 4.
    das Verfahren über die Prüfung, Sicherung und Weiterleitung der Daten,
  5. 5.
    unter welchen Voraussetzungen Meldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung erstattet werden,
  6. 6.
    in welchen Fällen auf einzelne Meldungen oder Angaben verzichtet wird,
  7. 7.
    in welcher Form und Frist der Arbeitgeber die Beschäftigten über die Meldungen zu unterrichten hat,
  8. 8.
    unter welchen Voraussetzungen und an welche Stelle Arbeitgeber, Rechenzentren oder vergleichbare Einrichtungen, die Meldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung erstatten, diese Meldungen abweichend von § 28a zu erstatten haben.

(2) Absatz 1 Nr. 1 und 4 gilt für die Meldung der Einzugsstelle nach § 28h Abs. 3 Satz 3 entsprechend.