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  • ab 01.07.2021 (aktuelle Fassung)

§ 43 RennwLottG - Aufzeichnungspflichten

Bibliographie

Titel
Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)
Amtliche Abkürzung
RennwLottG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-20

(1) Der Steuerschuldner (§ 39) ist verpflichtet, für jedes virtuelle Automatenspiel Aufzeichnungen zur Ermittlung der Virtuellen Automatensteuer und zu den Grundlagen ihrer Berechnung zu führen. Ist ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 42 benannt, hat der Veranstalter diesem die Aufzeichnungen nach Satz 1 monatlich zu übermitteln.

(2) Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere zu ersehen sein:

  1. 1.

    Name und Anschrift des Spielers,

  2. 2.

    geleisteter Spieleinsatz,

  3. 3.

    Zeitpunkt der Leistung des Spieleinsatzes,

  4. 4.

    Höhe der Steuer und

  5. 5.

    Zugangsmöglichkeiten für eine Teilnahme am virtuellen Automatenspiel.

(3) Die Aufzeichnungen zu den Zugangsmöglichkeiten im Sinne des Absatzes 2 Nummer 5 umfassen insbesondere die Internetadresse des Angebots sowie die Namen der verfügbaren Applikationen, die zusätzlich oder gänzlich selbständig über Endgeräte genutzt werden können.