§ 82 GOLT - Sitzungsprotokolle

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,RP
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-2

(1) Über die Verhandlungen der Ausschüsse wird ein Sitzungsprotokoll gefertigt. Dieses muss die in der Sitzung gefassten Beschlüsse enthalten und soll den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen wiedergeben. In der Sitzung nach Verteilung des Sitzungsprotokolls kann eine Berichtigung verlangt werden.

(2) Die Sitzungsprotokolle werden an die Abgeordneten, die an der Sitzung teilgenommen haben, und an die Ausschussmitglieder verteilt sowie den Fraktionen und der Landesregierung zugeleitet; Beschlussprotokolle werden auch an die stellvertretenden Ausschussmitglieder verteilt. Alle Abgeordneten können Einsicht in die Sitzungsprotokolle verlangen.

(3) Über vertrauliche Verhandlungen wird das Sitzungsprotokoll in einem Exemplar zur Verwahrung durch die Landtagsverwaltung und einem weiteren Exemplar für die Landesregierung hergestellt. Alle, die an den Sitzungen teilgenommen haben, und die Fraktionsvorsitzenden können in die Sitzungsprotokolle Einsicht nehmen; der Präsident des Landtags kann in besonderen Fällen, soweit dies aus Gründen der parlamentarischen Beratung erforderlich ist, die Einsicht durch weitere Abgeordnete oder durch eine von einer Fraktion benannte Person aus dem Kreis ihrer Mitarbeitenden gestatten. Den Fraktionsvorsitzenden kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben unerlässlich ist, auf Antrag eine Ablichtung eines vertraulichen Sitzungsprotokolls überlassen werden; über den Antrag entscheidet der Präsident des Landtags. Satz 3 gilt entsprechend für den Präsidenten des Rechnungshofs, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben des Rechnungshofs unerlässlich ist. § 80 Abs. 10 Satz 1 gilt entsprechend.

(4) Protokolle über öffentliche Ausschusssitzungen dürfen Dritten zur Verfügung gestellt werden, sobald die Frist zur Protokollberichtigung (Absatz 1 Satz 3) abgelaufen ist. Findet eine Sitzung nach dem Arbeitsplan nicht mehr statt, gilt das Protokoll als genehmigt, sofern nicht binnen eines Monats nach Verteilung eine Berichtigung verlangt wird. Eine Berichtigung ist dem Protokoll beizufügen.

(5) In die Protokolle nicht öffentlicher Ausschusssitzungen kann bei berechtigtem Interesse Einsicht gewährt werden, sofern gesetzliche Vorschriften oder schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Weder die Äußerungen derjenigen Personen, die an den Sitzungen teilgenommen haben, noch das Abstimmungsverhalten einzelner Abgeordneter dürfen Außenstehenden mitgeteilt werden. Die Einsicht wird nach Abschluss der parlamentarischen Beratung, spätestens nach Ablauf der Wahlperiode, gewährt, sofern der Ausschuss nicht eine frühere Einsichtnahme zulässt. Die Einsicht wird in der Regel in den Räumen des Landtags gewährt; sie kann mit Auflagen verbunden werden.

(6) Die Einsichtnahme in Ausschussprotokolle, die zur Verschlusssache erklärt sind, richtet sich nach der Geheimschutzordnung (§ 128).

(7) Die Behandlung von Ausschussunterlagen, insbesondere deren Weitergabe an Dritte, richtet sich grundsätzlich nach der Öffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit der Sitzung oder nach der Vertraulichkeit des Inhalts der Unterlage. Im Übrigen finden die Vorschriften über Sitzungsprotokolle entsprechende Anwendung.