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§ 2 HeimmitwV - Aufgaben der Träger

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Mitwirkung der Heimbewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes (Heimmitwirkungsverordnung - HeimmitwV)
Amtliche Abkürzung
HeimmitwV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2170-5-1

Die Träger des Heims haben auf die Bildung von Heimbeiräten hinzuwirken. Ihre Selbstständigkeit bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben wird durch die Bildung von Heimbeiräten nicht berührt.