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§ 23 LMG NRW - Grundsätze

Bibliographie

Titel
Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Amtliche Abkürzung
LMG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2251

(1) In einer Kabelanlage dürfen folgende Angebote zeitgleich, inhaltlich unverändert und vollständig weiterverbreitet werden:

  1. 1.
    außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes im Inland rechtmäßig veranstaltete Rundfunkprogramme,
  2. 2.
    in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union rechtmäßig veranstaltete Fernsehprogramme,
  3. 3.
    entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltete Fernsehprogramme,
  4. 4.
    sonstige im Ausland rechtmäßig veranstaltete Rundfunkprogramme, die, soweit anwendbar (§ 1 Abs. 3) den Anforderungen der Programmgrundsätze (§ 31) und den Regelungen des RStV und des JMStV über unzulässige Sendungen und Jugendschutz und über Werbung und Sponsoring entsprechen sowie einem § 44 entsprechenden Gegendarstellungsrecht unterliegen,
  5. 5.
    vergleichbare Telemedien.

(2) Für die inhaltlich veränderte, unvollständige oder zeitversetzte Weiterverbreitung gelten die Regelungen dieses Gesetzes über die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunkprogrammen.