Anhang 47 AbwV - Wäsche von Rauchgasen aus Feuerungsanlagen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV)
- Amtliche Abkürzung
- AbwV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 753-1-5
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Wäsche von Rauchgasen aus Feuerungsanlagen stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus sonstigen industriellen Abgaswaschanlagen, Kreislaufkühlsystemen von Kraftwerken und industriellen Prozessen, aus sonstigen Anfallstellen bei der Dampferzeugung sowie aus der Wäsche von Rauch- oder Abgasen aus der Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen.
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l | |||
---|---|---|---|
Abfiltrierbare Stoffe | 30 | ||
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | |||
- | Einsatz von Branntkalk | 80 | |
- | Einsatz von Kalkstein | 150 | |
Sulfat | 2.000 | ||
Sulfit | 20 | ||
Fluorid | 30 |
(2) Abweichend von § 6 Abs. 3 gilt der CSB-Wert auch als eingehalten, wenn der dreifache Wert des TOC, bestimmt in Milligramm je Liter, diesen Wert nicht überschreitet. Die Anforderungen für den Chemischen Sauerstoffbedarf gelten nach Abzug der mit dem Einsatzwasser zugeführten CSB-Vorbelastung.
(3) Bei der Fischgiftigkeit darf der Verdünnungsfaktor GF nicht höher sein als derjenige Zahlenwert, der sich ergibt, wenn die Summe der Konzentrationen von Chlorid und Sulfat im Abwasser, ausgedrückt in Gramm pro Liter, durch den Zahlenwert 6 geteilt wird. Entspricht der sich daraus ergebende Zahlenwert nicht einem Verdünnungsfaktor der im Bestimmungsverfahren festgesetzten Verdünnungsfolge, so gilt der nächsthöhere Verdünnungsfaktor.
(4) Abweichend von § 6 Abs. 1 beträgt die höchstens zulässige Überschreitung für alle Parameter 50 Prozent.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|
Steinkohlekraftwerke | Braunkohlekraftwerke bei Chloridgehalten von bis zu 0,05 Gewichtsprozent | |||||
Konzentration mg/l | Milligramm Schadstofffracht je Kilogramm Chlorid | Schadstofffracht in Gramm je Stunde und je 300 MW installierte elektrische Leistung | ||||
Cadmium | 0 | ,05 | 1 | ,8 | 0 | ,1 |
Quecksilber | 0 | ,03 | 1 | ,1 | 0 | ,1 |
Chrom | 0 | ,5 | 18 | 1 | ||
Nickel | 0 | ,5 | 18 | 1 | ||
Kupfer | 0 | ,5 | 18 | 1 | ||
Blei | 0 | ,1 | 3 | ,6 | 0 | ,2 |
Zink | 1 | ,0 | 36 | 2 | ||
Sulfid | 0 | 7 | ,2 | 0 | ,4 |
(2) Für Steinkohlekraftwerke berechnet sich die Bezugsgröße Chlorid für die Schadstofffracht aus folgenden, dem die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid zu Grunde zu legenden Angaben: Verfeuerte Steinkohle bei Volllast (t/h) und Chloridgehalt der eingesetzten Steinkohle. Übersteigt die durch das Einsatzwasser verursachte Chloridkonzentration des Abwassers den Wert von 2 g/l, so ist der übersteigende Chloridgehalt als Fracht der berechneten Chloridfracht aus der verfeuerten Steinkohle hinzuzurechnen.