Anhang 1 LBO
Bibliographie
- Titel
- Landesbauordnung (LBO)
- Amtliche Abkürzung
- LBO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2130-1
Gebäudeklassen (GK) | GK 1 | GK 2 | GK 3 | GK 4 | GK 5 | |
---|---|---|---|---|---|---|
Bauteil-/Baustoffanforderungen | ||||||
1 | Tragende und aussteifende Wände, Pfeiler und Stützen (§ 28)(1) | |||||
1.1 | in Geschossen, ausgenommen Unter- und Dachgeschosse | Keine | F 30 - B | F 30 - B | F 60 - AB oder F 60 - BA | F 90 - AB |
1.2 | in Untergeschossen | F 30 - B | F 30 - B | F 90 - AB | F 90 - AB | F 90 - AB |
1.3 | in Dachgeschossen (2) | |||||
1.3.1 | wenn darüber Aufenthaltsräume möglich sind | Keine | F 30 - B | F 30 - B | F 60 - AB oder F 60 - BA | F 90 - AB |
1.3.2 | wenn darüber keine Aufenthaltsräume möglich sind | Keine | Keine | Keine | Keine | Keine |
2 | Außenwände (§ 28) | |||||
2.1 | Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände | Keine | Keine | Keine | A (3) oder W 30 - B (3) | A (3) oder W 30 - B (3) |
2.2 | Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen einschließlich Dämmstoffe und Unterkonstruktionen | Keine | Keine | Keine | B 1 (4), (4a) | B 1 (4),(4a) |
2.3 | Balkonbekleidungen, die über die erforderliche Umwehrungshöhe hinaus hochgeführt werden | Keine | Keine | Keine | B 1(4a) | B 1(4a) |
2.4 | Solaranlagen an Außenwänden, die mehr als zwei Geschosse überbrücken | Keine | Keine | Keine | B 1(4a) | B 1(4a) |
3 | Trennwände, Öffnungen in Trennwänden (§ 29) | |||||
3.1 | Trennwände (5) | F 30 - B (6) | F 30 - B (6) | F 30 - B | F 60 - AB oder F 60 - BA | F 90 - AB |
3.2 | in Untergeschossen | F 30 - B (6) | F 30 - B (6) | F 90 - AB | F 90 - AB | F 90 - AB |
3.3 | Im Dach, wenn darüber keine Aufenthaltsräume möglich sind | F 30 - B (6) | F 30 - B (6) | F 30 - B | F 30 - B | F 30 - B |
3.4 | Feuerschutzabschlüsse von Öffnungen in Trennwänden | T 30 (6) | T 30 (6) | T 30 | T 30 | T 30 |
3.5 | Trennwände zum Abschluss von Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr | F 90 - AB (6) | F 90 - AB (6) | F 90 - AB | F 90 - AB | F 90 - AB |
4 | Brandwände (§ 30) | |||||
4.1 | Brandwände | F 90 - A + M | F 90 - A + M | F 90 - A + M | F 90 - A + M | F 90 - A + M |
4.2 | Zulässige Wände an Stelle von inneren Brandwänden | Entfällt | F 60 - AB oder F 60 - BA | F 60 - AB oder F 60 - BA | F 60 - AB +M oder F 60 - BA + M | F 90 - A + M |
4.3 | Zulässige Wände an Stelle von Brandwänden als Gebäudeabschlusswand | in den Fußnoten (7), (8) | in den Fußnoten(7), (8) | in den Fußnoten (7), (8) | F 60 - AB + M (7) oder F 60 - BA + M (7) | F 90 - A + M |
4.4 | Oberflächen und Außenwandbekleidungen von Brandwänden als Gebäudeabschlusswand | A 1 | A 1 | A 1 | A 1 | A 1 |
4.5 | Abschlüsse von Öffnungen in inneren Brandwänden | Entfällt | T 90 | T 90 | T 90 | T 90 |
4.6 | Verglasungen in inneren Brandwänden | Entfällt | F 90 | F 90 | F 90 | F 90 |
5 | Decken (§ 31)(1) | |||||
5.1 | Decken, ausgenommen in Unter- und Dachgeschossen | Keine | F 30 - B | F 30 - B | F 60 - AB oder F 60 - BA | F 90 - AB |
5.2 | in Untergeschossen | F 30 - B | F 30 - B | F 90 - AB | F 90 - AB | F 90 - AB |
5.3 | in Dachgeschossen | |||||
5.3.1 | Wenn darüber Aufenthaltsräume möglich sind (5) | Keine | F 30 - B | F 30 - B | F 60 - AB oder F 60 - BA | F 90 - AB |
5.3.2 | Wenn darüber keine Aufenthaltsräume möglich sind (ausgenommen § 29 Abs. 3) (6) | Keine | Keine | Keine | Keine | Keine |
5.4 | Decken zwischen landwirtschaftlicher Nutzung und Wohnnutzung | F 90 - AB | F 90 - AB | F 90 - AB | F 90 - AB | F 90 - AB |
5.5 | Decken unter und über Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr | F 90 - AB (6) | F 90 - AB (6) | F 90 - AB | F 90 - AB | F 90 - AB |
6 | Notwendige Treppen (§ 34) | |||||
6.1 | tragende Teile | Keine | Keine | A (9) oder F 30 - B (9) | A (9) | F 30 - A (9) |
6.2 | Tragende Teile von Außentreppen nach § 35 Abs. 1, Satz 3, Nr. 3 | Keine | Keine | A | A | A |
7 | Notwendige Treppenräume (§ 35), Räume nach § 35 Abs. 3 | |||||
7.1 | Wände | Keine | Keine | F 30 - B (10), (11) | F 60 - AB + M (10) oder F 60 - BA + M (10), (11) | F 90 - A + M (10) |
7.2 | Oberer Abschluss | Keine | Keine | F 30 - B (11), (12) | F 60 - AB (12) oder F 60 - BA (11), (12) | F 90 - AB (12) |
7.3 | Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten | Keine | Keine | A | A | A |
7.4 | Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile | Keine | Keine | B 1 | B 1 | B 1 |
7.5 | Abschlüsse von Öffnungen in Treppenraumwänden(13) | |||||
7.5.1 | Zu Untergeschossen, nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Lagerräumen und ähnlichen Räumen, zu Nutzungseinheiten, die sich über mehr als ein Geschoss erstrecken, zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mit einer Fläche von mehr als 200 m2, ausgenommen Wohnungen | Keine | Keine | T 30 - RS | T 30 - RS | T 30 - RS |
7.5.2 | Zu notwendigen Fluren | Keine | Keine | RS | RS | RS |
7.5.3 | Zu sonstigen Räumen und sonstigen Nutzungseinheiten | Keine | Keine | Mindestens dicht- und selbstschließend | Mindestens dicht- und selbstschließend | Mindestens dicht- und selbstschließend |
8 | Notwendige Flure (§ 36) und offene Gänge nach § 36 Abs. 5 | |||||
8.1 | Wände, Umwehrungen von offenen Gängen | Keine | Keine | F 30 - B | F 30 - B | F 30 - B |
8.2 | Wände in Untergeschossen | F 30 - B (6) | F 30 - B (6) | F 90 - AB | F 90 - AB | F 90 - AB |
8.3 | Feuerschutzabschlüsse von Öffnungen in Wänden notwendiger Flure zu Lagerbereichen im Untergeschoss | T 30 (6) | T 30 (6) | T 30 | T 30 | T 30 |
8.4 | Bekleidungen (11), Putze, Unterdecken und Dämmstoffe | A (14) | A (14) | A | A | A |
9 | Aufzüge (§ 39) | |||||
9.1 | Fahrschachtwände, Wände von Maschinenräumen (15) | Keine | Keine | F 30 - B (16) | F 60 - AB oder F 60 - BA | F 90 - A |
9.2 | Türen in Wänden von Maschinenräumen | Keine | Keine | T 30 | T 30 | T 30 |
Erläuterungen:
Die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall, bei trennenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen die Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung).
F 30/W 30/T 30 | Feuerwiderstandsklasse des jeweiligen Bauteils nach seiner Feuerwiderstandsdauer in Minuten (feuerhemmend) |
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F 60 | Feuerwiderstandsklasse des jeweiligen Bauteils nach seiner Feuerwiderstandsdauer in Minuten (hochfeuerhemmend) |
F 90/T 90 | Feuerwiderstandsklasse des jeweiligen Bauteils nach seiner Feuerwiderstandsdauer in Minuten (feuerbeständig) |
A1 | Nichtbrennbare Baustoffe |
A2 | Nichtbrennbare Baustoffe mit brennbaren Bestandteilen |
A | Nichtbrennbare Baustoffe (A1) oder nichtbrennbare Baustoffe mit brennbaren Bestandteilen (A2) |
AB | Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und die bei raumabschließenden Bauteilen zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben |
BA | Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben |
B | Brennbare Baustoffe |
B 1 | Schwerentflammbare Baustoffe |
M | Widerstandsfähig gegen zusätzliche mechanische Belastung |
RS | Rauchschutztür |
T | Feuerschutzabschluss |
Dies gilt nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen.
Dächer an traufseitig aneinander gebauten Gebäuden nach § 32 Abs. 6.
Dies gilt nicht für Türen und Fenster, Fugendichtungen und brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen der Außenwandkonstruktion.
Dies gilt nicht für Türen und Fenster, Fugendichtungen und brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen der Außenwandkonstruktion.
Dies gilt nicht für Türen und Fenster, Fugendichtungen und brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen der Außenwandkonstruktion.
Dies gilt nicht für Türen und Fenster, Fugendichtungen und brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen der Außenwandkonstruktion.
Befestigungsteile der Unterkonstruktion und der Dämmstoffe können aus normalentflammbaren Baustoffen (B 2) bestehen, Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren Baustoffen sind zulässig, wenn die Anforderungen nach § 28 Abs. 2 durch geeignete Maßnahmen erfüllt sind.
Schwerentflammbare Baustoffe in Bauteilen dürfen nicht brennend abfallen oder abtropfen.
Befestigungsteile der Unterkonstruktion und der Dämmstoffe können aus normalentflammbaren Baustoffen (B 2) bestehen, Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren Baustoffen sind zulässig, wenn die Anforderungen nach § 28 Abs. 2 durch geeignete Maßnahmen erfüllt sind.
Schwerentflammbare Baustoffe in Bauteilen dürfen nicht brennend abfallen oder abtropfen.
Schwerentflammbare Baustoffe in Bauteilen dürfen nicht brennend abfallen oder abtropfen.
Schwerentflammbare Baustoffe in Bauteilen dürfen nicht brennend abfallen oder abtropfen.
Schwerentflammbare Baustoffe in Bauteilen dürfen nicht brennend abfallen oder abtropfen.
Schwerentflammbare Baustoffe in Bauteilen dürfen nicht brennend abfallen oder abtropfen.
§ 29 Abs. 3 bleibt unberührt.
Gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.
Gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.
Gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.
Gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.
Gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.
Gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.
Gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.
Gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.
Gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.
Gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.
In den Fällen des § 30 Abs. 2 Nr. 4 sind Wände mit der Anforderung F 90 - AB zulässig, wenn der Brutto-Rauminhalt des landwirtschaftlich genutzten Gebäudes oder Gebäudeteils nicht größer als 2.000 m3 ist.
In den Fällen des § 30 Abs. 2 Nr. 4 sind Wände mit der Anforderung F 90 - AB zulässig, wenn der Brutto-Rauminhalt des landwirtschaftlich genutzten Gebäudes oder Gebäudeteils nicht größer als 2.000 m3 ist.
Dies gilt nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen.
§ 29 Abs. 3 bleibt unberührt.
Gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.
Gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.
Gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.
Dies gilt nicht innerhalb von Nutzungseinheiten.
Dies gilt nicht innerhalb von Nutzungseinheiten.
Dies gilt nicht innerhalb von Nutzungseinheiten.
Dies gilt nicht innerhalb von Nutzungseinheiten.
Dies ist nicht erforderlich für Außenwände von notwendigen Treppenräumen, die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können.
Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen müssen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben.
Dies ist nicht erforderlich für Außenwände von notwendigen Treppenräumen, die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können.
Dies ist nicht erforderlich für Außenwände von notwendigen Treppenräumen, die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können.
Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen müssen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben.
Dies ist nicht erforderlich für Außenwände von notwendigen Treppenräumen, die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können.
Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen müssen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben.
Dies gilt nicht, wenn der obere Abschluss das Dach ist und die Treppenraumwände bis unter die harte Bedachung reichen.
Dies gilt nicht, wenn der obere Abschluss das Dach ist und die Treppenraumwände bis unter die harte Bedachung reichen.
Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen müssen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben.
Dies gilt nicht, wenn der obere Abschluss das Dach ist und die Treppenraumwände bis unter die harte Bedachung reichen.
Dies gilt nicht, wenn der obere Abschluss das Dach ist und die Treppenraumwände bis unter die harte Bedachung reichen.
Die Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse dürfen untergeordnete lichtdurchlässige Seitenteile und Oberlichter haben, wenn der Abschluss insgesamt nicht breiter als 2,50 m ist.
Gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.
Gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.
Gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.
Gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.
Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen müssen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben.
Dies gilt nur für Untergeschosse von Gebäuden, die nicht dem Wohnen dienen.
Dies gilt nur für Untergeschosse von Gebäuden, die nicht dem Wohnen dienen.
Dies gilt nur für Wände, die an andere Räume oder Rettungswege angrenzen.
Schachtseitig müssen Fahrschachtwände bzw. Wände von Triebwerksräumen - jeweils aus brennbaren Baustoffen bestehend - eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben.