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Anhang 1 LBO

Bibliographie

Titel
Landesbauordnung (LBO)  
Amtliche Abkürzung
LBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2130-1
Gebäudeklassen (GK)GK 1GK 2GK 3GK 4GK 5
Bauteil-/Baustoffanforderungen
1Tragende und aussteifende Wände, Pfeiler und Stützen (§ 28)(1)
1.1in Geschossen, ausgenommen Unter- und DachgeschosseKeineF 30 - BF 30 - BF 60 - AB
oder
F 60 - BA
F 90 - AB
1.2in UntergeschossenF 30 - BF 30 - BF 90 - ABF 90 - ABF 90 - AB
1.3in Dachgeschossen (2)
1.3.1wenn darüber Aufenthaltsräume möglich sindKeineF 30 - BF 30 - BF 60 - AB
oder
F 60 - BA
F 90 - AB
1.3.2wenn darüber keine Aufenthaltsräume möglich sindKeineKeineKeineKeineKeine
2Außenwände (§ 28)
2.1Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender AußenwändeKeineKeineKeineA (3)
oder
W 30 - B (3)
A (3)
oder
W 30 - B (3)
2.2Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen einschließlich Dämmstoffe und UnterkonstruktionenKeineKeineKeineB 1 (4), (4a)B 1 (4),(4a)
2.3Balkonbekleidungen, die über die erforderliche Umwehrungshöhe hinaus hochgeführt werdenKeineKeineKeineB 1(4a)B 1(4a)
2.4 Solaranlagen an Außenwänden, die mehr als zwei Geschosse überbrückenKeineKeineKeineB 1(4a)B 1(4a)
3Trennwände, Öffnungen in Trennwänden (§ 29)
3.1Trennwände (5)F 30 - B (6)F 30 - B (6)F 30 - BF 60 - AB
oder
F 60 - BA
F 90 - AB
3.2in UntergeschossenF 30 - B (6)F 30 - B (6)F 90 - ABF 90 - ABF 90 - AB
3.3Im Dach, wenn darüber keine Aufenthaltsräume möglich sindF 30 - B (6)F 30 - B (6)F 30 - BF 30 - BF 30 - B
3.4Feuerschutzabschlüsse von Öffnungen in TrennwändenT 30 (6)T 30 (6)T 30T 30T 30
3.5Trennwände zum Abschluss von Räumen mit Explosions- oder erhöhter BrandgefahrF 90 - AB (6)F 90 - AB (6)F 90 - ABF 90 - ABF 90 - AB
4Brandwände (§ 30)
4.1BrandwändeF 90 - A + MF 90 - A + MF 90 - A + MF 90 - A + MF 90 - A + M
4.2Zulässige Wände an Stelle von inneren BrandwändenEntfälltF 60 - AB
oder
F 60 - BA
F 60 - AB
oder
F 60 - BA
F 60 - AB +M
oder
F 60 - BA + M
F 90 - A + M
4.3Zulässige Wände an Stelle von Brandwänden als Gebäudeabschlusswandin den Fußnoten (7), (8)in den Fußnoten(7), (8)in den Fußnoten (7), (8)F 60 - AB + M (7)
oder
F 60 - BA + M (7)
F 90 - A + M
4.4Oberflächen und Außenwandbekleidungen von Brandwänden als GebäudeabschlusswandA 1A 1A 1A 1A 1
4.5Abschlüsse von Öffnungen in inneren BrandwändenEntfälltT 90T 90T 90T 90
4.6Verglasungen in inneren BrandwändenEntfälltF 90F 90F 90F 90
5Decken (§ 31)(1)
5.1Decken, ausgenommen in Unter- und DachgeschossenKeineF 30 - BF 30 - BF 60 - AB
oder
F 60 - BA
F 90 - AB
5.2in UntergeschossenF 30 - BF 30 - BF 90 - ABF 90 - ABF 90 - AB
5.3in Dachgeschossen
5.3.1Wenn darüber Aufenthaltsräume möglich sind (5)KeineF 30 - BF 30 - BF 60 - AB
oder
F 60 - BA
F 90 - AB
5.3.2Wenn darüber keine Aufenthaltsräume möglich sind (ausgenommen § 29 Abs. 3) (6)KeineKeineKeineKeineKeine
5.4Decken zwischen landwirtschaftlicher Nutzung und WohnnutzungF 90 - ABF 90 - ABF 90 - ABF 90 - ABF 90 - AB
5.5Decken unter und über Räumen mit Explosions- oder erhöhter BrandgefahrF 90 - AB (6)F 90 - AB (6)F 90 - ABF 90 - ABF 90 - AB
6Notwendige Treppen (§ 34)
6.1tragende TeileKeineKeineA (9)
oder
F 30 - B (9)
A (9)F 30 - A (9)
6.2Tragende Teile von Außentreppen nach § 35 Abs. 1, Satz 3, Nr. 3KeineKeineAAA
7Notwendige Treppenräume (§ 35), Räume nach § 35 Abs. 3
7.1WändeKeineKeineF 30 - B (10), (11)F 60 - AB + M (10)
oder
F 60 - BA + M (10), (11)
F 90 - A + M (10)
7.2Oberer AbschlussKeineKeineF 30 - B (11), (12)F 60 - AB (12)
oder
F 60 - BA (11), (12)
F 90 - AB (12)
7.3Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und EinbautenKeineKeineAAA
7.4Bodenbeläge, ausgenommen GleitschutzprofileKeineKeineB 1B 1B 1
7.5Abschlüsse von Öffnungen in Treppenraumwänden(13)
7.5.1Zu Untergeschossen, nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Lagerräumen und ähnlichen Räumen, zu Nutzungseinheiten, die sich über mehr als ein Geschoss erstrecken, zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mit einer Fläche von mehr als 200 m2, ausgenommen Wohnungen KeineKeineT 30 - RST 30 - RST 30 - RS
7.5.2Zu notwendigen FlurenKeineKeineRSRSRS
7.5.3Zu sonstigen Räumen und sonstigen NutzungseinheitenKeineKeineMindestens dicht- und selbstschließendMindestens dicht- und selbstschließendMindestens dicht- und selbstschließend
8Notwendige Flure (§ 36) und offene Gänge nach § 36 Abs. 5
8.1Wände, Umwehrungen von offenen GängenKeineKeineF 30 - BF 30 - BF 30 - B
8.2Wände in UntergeschossenF 30 - B (6)F 30 - B (6)F 90 - ABF 90 - ABF 90 - AB
8.3Feuerschutzabschlüsse von Öffnungen in Wänden notwendiger Flure zu Lagerbereichen im UntergeschossT 30 (6)T 30 (6)T 30T 30T 30
8.4Bekleidungen (11), Putze, Unterdecken und Dämmstoffe A (14)A (14)AAA
9Aufzüge (§ 39)
9.1Fahrschachtwände, Wände von Maschinenräumen (15)KeineKeineF 30 - B (16)F 60 - AB
oder
F 60 - BA
F 90 - A
9.2Türen in Wänden von MaschinenräumenKeineKeineT 30T 30T 30

Erläuterungen:

Die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall, bei trennenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen die Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung).

F 30/W 30/T 30Feuerwiderstandsklasse des jeweiligen Bauteils nach seiner Feuerwiderstandsdauer in Minuten (feuerhemmend)
F 60Feuerwiderstandsklasse des jeweiligen Bauteils nach seiner Feuerwiderstandsdauer in Minuten (hochfeuerhemmend)
F 90/T 90Feuerwiderstandsklasse des jeweiligen Bauteils nach seiner Feuerwiderstandsdauer in Minuten (feuerbeständig)
A1Nichtbrennbare Baustoffe
A2Nichtbrennbare Baustoffe mit brennbaren Bestandteilen
ANichtbrennbare Baustoffe (A1) oder nichtbrennbare Baustoffe mit brennbaren Bestandteilen (A2)
ABBauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und die bei raumabschließenden Bauteilen zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben
BABauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben
BBrennbare Baustoffe
B 1Schwerentflammbare Baustoffe
MWiderstandsfähig gegen zusätzliche mechanische Belastung
RSRauchschutztür
TFeuerschutzabschluss

(1) Amtl. Anm.:

Dies gilt nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen.

(2) Amtl. Anm.:

Dächer an traufseitig aneinander gebauten Gebäuden nach § 32 Abs. 6.

(3) Amtl. Anm.:

Dies gilt nicht für Türen und Fenster, Fugendichtungen und brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen der Außenwandkonstruktion.

(3) Amtl. Anm.:

Dies gilt nicht für Türen und Fenster, Fugendichtungen und brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen der Außenwandkonstruktion.

(3) Amtl. Anm.:

Dies gilt nicht für Türen und Fenster, Fugendichtungen und brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen der Außenwandkonstruktion.

(3) Amtl. Anm.:

Dies gilt nicht für Türen und Fenster, Fugendichtungen und brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen der Außenwandkonstruktion.

(4) Amtl. Anm.:

Befestigungsteile der Unterkonstruktion und der Dämmstoffe können aus normalentflammbaren Baustoffen (B 2) bestehen, Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren Baustoffen sind zulässig, wenn die Anforderungen nach § 28 Abs. 2 durch geeignete Maßnahmen erfüllt sind.

(4a) Amtl. Anm.:

Schwerentflammbare Baustoffe in Bauteilen dürfen nicht brennend abfallen oder abtropfen.

(4) Amtl. Anm.:

Befestigungsteile der Unterkonstruktion und der Dämmstoffe können aus normalentflammbaren Baustoffen (B 2) bestehen, Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren Baustoffen sind zulässig, wenn die Anforderungen nach § 28 Abs. 2 durch geeignete Maßnahmen erfüllt sind.

(4a) Amtl. Anm.:

Schwerentflammbare Baustoffe in Bauteilen dürfen nicht brennend abfallen oder abtropfen.

(4a) Amtl. Anm.:

Schwerentflammbare Baustoffe in Bauteilen dürfen nicht brennend abfallen oder abtropfen.

(4a) Amtl. Anm.:

Schwerentflammbare Baustoffe in Bauteilen dürfen nicht brennend abfallen oder abtropfen.

(4a) Amtl. Anm.:

Schwerentflammbare Baustoffe in Bauteilen dürfen nicht brennend abfallen oder abtropfen.

(4a) Amtl. Anm.:

Schwerentflammbare Baustoffe in Bauteilen dürfen nicht brennend abfallen oder abtropfen.

(5) Amtl. Anm.:

§ 29 Abs. 3 bleibt unberührt.

(6) Amtl. Anm.:

Gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.

(6) Amtl. Anm.:

Gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.

(6) Amtl. Anm.:

Gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.

(6) Amtl. Anm.:

Gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.

(6) Amtl. Anm.:

Gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.

(6) Amtl. Anm.:

Gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.

(6) Amtl. Anm.:

Gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.

(6) Amtl. Anm.:

Gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.

(6) Amtl. Anm.:

Gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.

(6) Amtl. Anm.:

Gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.

(7) Amtl. Anm.:

In den Fällen des § 30 Abs. 2 Nr. 4 sind Wände mit der Anforderung F 90 - AB zulässig, wenn der Brutto-Rauminhalt des landwirtschaftlich genutzten Gebäudes oder Gebäudeteils nicht größer als 2.000 m3 ist.

(7) Amtl. Anm.:

In den Fällen des § 30 Abs. 2 Nr. 4 sind Wände mit der Anforderung F 90 - AB zulässig, wenn der Brutto-Rauminhalt des landwirtschaftlich genutzten Gebäudes oder Gebäudeteils nicht größer als 2.000 m3 ist.

(1) Amtl. Anm.:

Dies gilt nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen.

(5) Amtl. Anm.:

§ 29 Abs. 3 bleibt unberührt.

(6) Amtl. Anm.:

Gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.

(6) Amtl. Anm.:

Gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.

(6) Amtl. Anm.:

Gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.

(9) Amtl. Anm.:

Dies gilt nicht innerhalb von Nutzungseinheiten.

(9) Amtl. Anm.:

Dies gilt nicht innerhalb von Nutzungseinheiten.

(9) Amtl. Anm.:

Dies gilt nicht innerhalb von Nutzungseinheiten.

(9) Amtl. Anm.:

Dies gilt nicht innerhalb von Nutzungseinheiten.

(10) Amtl. Anm.:

Dies ist nicht erforderlich für Außenwände von notwendigen Treppenräumen, die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können.

(11) Amtl. Anm.:

Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen müssen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben.

(10) Amtl. Anm.:

Dies ist nicht erforderlich für Außenwände von notwendigen Treppenräumen, die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können.

(10) Amtl. Anm.:

Dies ist nicht erforderlich für Außenwände von notwendigen Treppenräumen, die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können.

(11) Amtl. Anm.:

Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen müssen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben.

(10) Amtl. Anm.:

Dies ist nicht erforderlich für Außenwände von notwendigen Treppenräumen, die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können.

(11) Amtl. Anm.:

Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen müssen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben.

(12) Amtl. Anm.:

Dies gilt nicht, wenn der obere Abschluss das Dach ist und die Treppenraumwände bis unter die harte Bedachung reichen.

(12) Amtl. Anm.:

Dies gilt nicht, wenn der obere Abschluss das Dach ist und die Treppenraumwände bis unter die harte Bedachung reichen.

(11) Amtl. Anm.:

Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen müssen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben.

(12) Amtl. Anm.:

Dies gilt nicht, wenn der obere Abschluss das Dach ist und die Treppenraumwände bis unter die harte Bedachung reichen.

(12) Amtl. Anm.:

Dies gilt nicht, wenn der obere Abschluss das Dach ist und die Treppenraumwände bis unter die harte Bedachung reichen.

(13) Amtl. Anm.:

Die Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse dürfen untergeordnete lichtdurchlässige Seitenteile und Oberlichter haben, wenn der Abschluss insgesamt nicht breiter als 2,50 m ist.

(6) Amtl. Anm.:

Gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.

(6) Amtl. Anm.:

Gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.

(6) Amtl. Anm.:

Gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.

(6) Amtl. Anm.:

Gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.

(11) Amtl. Anm.:

Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen müssen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben.

(14) Amtl. Anm.:

Dies gilt nur für Untergeschosse von Gebäuden, die nicht dem Wohnen dienen.

(14) Amtl. Anm.:

Dies gilt nur für Untergeschosse von Gebäuden, die nicht dem Wohnen dienen.

(15) Amtl. Anm.:

Dies gilt nur für Wände, die an andere Räume oder Rettungswege angrenzen.

(16) Amtl. Anm.:

Schachtseitig müssen Fahrschachtwände bzw. Wände von Triebwerksräumen - jeweils aus brennbaren Baustoffen bestehend - eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben.