§ 12 BVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
- Amtliche Abkürzung
- BVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 830-2
(1) Für die Krankenbehandlung gilt § 11 Abs. 1 mit Ausnahme der Nummer 4 entsprechend.
(2) 1Zuschüsse zu den Kosten der Beschaffung von Zahnersatz können den Berechtigten unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 4, 5, 7 und 8 bis zur Höhe von 80 vom Hundert der notwendigen Kosten gewährt werden. 2§ 10 Abs. 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zur Versorgung mit Zahnersatz die Leistung nach Satz 1 ausschließen; sofern solche Leistungen freiwillig Versicherten gewährt werden, die mehr als die Hälfte der Beiträge aus eigenen Mitteln tragen, sind diese Leistungen mit ihrem Wert oder Betrag auf die Gesamtaufwendungen anzurechnen.
(3) 1Ehegatten und Eltern von Pflegezulageempfängern sowie Personen, die die unentgeltliche Wartung und Pflege eines Pflegezulageempfängers übernommen haben, kann eine Badekur gewährt werden, wenn sie den Beschädigten mindestens seit zwei Jahren dauernd pflegen und die Badekur zur Erhaltung ihrer Fähigkeit, den Beschädigten zu pflegen, erforderlich ist. 2Diesen Personen kann auch während eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Beendigung der Pflegetätigkeit eine Badekur gewährt werden, wenn sie notwendig ist, um den Heilerfolg zu sichern oder um einer in absehbarer Zeit zu erwartenden Verschlechterung des Gesundheitszustands oder dem Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen. 3§ 10 Abs. 7 und § 11 Abs. 2 Satz gelten entsprechend.
(4) § 11 Abs. 4 gilt für Berechtigte im Sinne des § 10 Abs. 4 und 5 sowie für Pflegezulageempfänger entsprechend, sofern Leistungsempfängern im Sinne des § 10 Abs. 4 Buchstabe a und b und § 10 Abs. 5, Berechtigten im Sinne des § 10 Abs. 4 Buchstabe c oder Pflegepersonen im Sinne des § 12 Abs. 3 die entsprechenden Maßnahmen der Krankenbehandlung oder eine Badekur gewährt werden.
(5) Kosten für durch Gesundheitsstörungen bedingte Änderungen an gewöhnlichen Schuhen und Hausschuhen (Konfektionsschuhen) können unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 4, 5, 7 und 8 in notwendigem Umfang übernommen werden.