§ 16 PassG - Datenschutzrechtliche Bestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Paßgesetz (PaßG)
- Amtliche Abkürzung
- PaßG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 210-5
(1) Die Seriennummer und die Prüfziffern dürfen keine Daten über die Person des Paßinhabers oder Hinweise auf solche Daten enthalten. Jeder Paß erhält eine neue Seriennummer.
(2) Beantragung, Ausstellung und Ausgabe von Pässen dürfen nicht zum Anlaß genommen werden, die dafür erforderlichen Angaben außer bei den zuständigen Paßbehörden zu speichern. Entsprechendes gilt für die zur Ausstellung des Passes erforderlichen Antragsunterlagen sowie für personenbezogene fotografische Datenträger (Mikrofilme).
(3) Eine zentrale, alle Seriennummern umfassende Speicherung darf nur bei der Bundesdruckerei GmbH und ausschließlich zum Nachweis des Verbleibs der Pässe erfolgen. Die Speicherung der übrigen in § 4 Abs. 1 genannten Angaben bei der Bundesdruckerei GmbH ist unzulässig, soweit sie nicht ausschließlich und vorübergehend der Herstellung des Passes dient; die Angaben sind anschließend zu löschen.
(4) Die Seriennummern dürfen nicht so verwendet werden, daß mit ihrer Hilfe ein Abruf personenbezogener Daten aus Dateien oder eine Verknüpfung von Dateien möglich ist. Abweichend von Satz 1 dürfen die Seriennummern verwenden
- 1.die Paßbehörden für den Abruf personenbezogener Daten aus ihren Dateien,
- 2.die Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und der Länder für den Abruf der in Dateien gespeicherten Seriennummern solcher Pässe, die für ungültig erklärt worden sind, abhanden gekommen sind oder bei denen der Verdacht einer Benutzung durch Nichtberechtigte besteht.
Die Seriennummer darf ab 1. September 1991 nicht im Melderegister gespeichert werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für einen ausschließlich als Paßersatz bestimmten amtlichen Ausweis.
(6) Im Pass enthaltene verschlüsselte Merkmale und Angaben dürfen nur zur Überprüfung der Echtheit des Dokumentes und zur Identitätsprüfung des Passinhabers ausgelesen und verwendet werden. Auf Verlangen hat die Passbehörde dem Passinhaber Auskunft über den Inhalt der verschlüsselten Merkmale und Angaben zu erteilen.