§ 50 EStG 1990 - Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige
Bibliographie
- Titel
- Einkommensteuergesetz 1990 (EStG 1990)
- Amtliche Abkürzung
- EStG 1990
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-1
(1) 1Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 bis 6) oder Werbungskosten (§ 9) nur insoweit abziehen, als sie mit inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. 2Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 5 ist anzuwenden. 3Die Vorschrift des § 10d ist nur anzuwenden, wenn Verluste in wirtschaftlichem Zusammenhang mit inländischen Einkünften stehen und sich aus Unterlagen ergeben, die im Inland aufbewahrt werden. 4Die Vorschriften des § 34 sind nur insoweit anzuwenden, als sie sich auf Gewinne aus der Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (§ 14), eines Gewerbebetriebs (§ 16), einer wesentlichen Beteiligung (§ 17) oder auf Veräußerungsgewinne im Sinne des § 18 Abs. 3 beziehen. 5Die übrigen Vorschriften der §§ 10 und 34 und die Vorschriften der §§ 9a, 10c, 16 Abs. 4 Satz 3, § 20 Abs. 4, §§ 24a, 32, 32a Abs. 6, §§ 32c, 33 bis 33c sind nicht anzuwenden.
(2) 1Bei Einkünften, die dem Steuerabzug unterliegen, und bei Einkünften im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 5 und 7 ist für beschränkt Steuerpflichtige ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten nicht zulässig. 2Einkünfte im Sinne des Satzes 1 dürfen bei einem Verlustabzug (§ 10d) nicht berücksichtigt werden.
(3) 1Die Einkommensteuer bemißt sich bei beschränkt Steuerpflichtigen, die veranlagt werden, nach § 32a Abs. 1; dabei ist ein Sonderfreibetrag von 864 Deutsche Mark vom Einkommen abzuziehen. 2Die Einkommensteuer beträgt mindestens 25 vom Hundert des Einkommens. 3Dieser Mindeststeuersatz gilt nicht für natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik oder Berlin (Ost).
(4) 1Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 sind bei beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern insoweit, als sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 beziehen, die Vorschriften der § 9a Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4 bis 7, § 10c Abs. 1, § 10c Abs. 2 und 3 ohne Möglichkeit, die tatsächlichen Aufwendungen nachzuweisen, §§ 24a, 33a Abs. 1 für ein Kind des Arbeitnehmers im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 oder des § 33a Abs. 2 Satz 2 sowie § 33a Abs. 2 für ein Kind des Arbeitnehmers, für das er einen Freibetrag nach § 33a Abs. 1 erhält, anzuwenden; die Jahres- und Monatsbeträge ermäßigen sich zeitanteilig, wenn Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 nicht während eines vollen Kalenderjahrs oder Kalendermonats zugeflossen sind. 2Absatz 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(5) 1Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50a unterliegen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug als abgegolten. 2§ 36 Abs. 2 Nr. 3 ist nicht anzuwenden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn
- 1.die Einkünfte Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind oder
- 2.nachträglich festgestellt wird, daß die Voraussetzungen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht im Sinne des § 1 Abs. 2 oder 3 nicht vorgelegen haben; § 39 Abs. 5a ist sinngemäß anzuwenden.
(6) § 34c Abs. 1 bis 3 ist bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, für die im Inland ein Betrieb unterhalten wird, entsprechend anzuwenden, soweit darin nicht Einkünfte aus einem ausländischen Staat enthalten sind, mit denen der beschränkt Steuerpflichtige dort in einem der unbeschränkten Steuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen wird.
(7) Die obersten Finanzbehörden der Länder oder die von ihnen beauftragten Finanzbehörden können mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen die Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder eine gesonderte Berechnung der Einkünfte besonders schwierig ist.