§ 97 GO LT 2015 - Ausfertigung und Zustellung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT 2015,BB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1100-1
Die vom Landtag gefassten Beschlüsse werden durch die Präsidentin ausgefertigt und, soweit sie Angelegenheiten aus dem Zuständigkeitsbereich der Landesregierung betreffen, dem Ministerpräsidenten oder der Ministerpräsidentin zugestellt.