§ 68 LWahlG - Ausübung des Eintragungsrechts
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlgesetz (LWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- LWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1110-1
(1) Das Eintragungsrecht kann nur bei den Gemeindeverwaltungen ausgeübt werden, denen Eintragungslisten zur Verfügung gestellt wurden.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 kann jeder Stimmberechtigte das Eintragungsrecht in der Gemeinde ausüben, in der er seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, innehat, oder in der er sich sonst gewöhnlich aufhält.