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§ 68 LWahlG - Ausübung des Eintragungsrechts

Bibliographie

Titel
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Amtliche Abkürzung
LWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1110-1

(1) Das Eintragungsrecht kann nur bei den Gemeindeverwaltungen ausgeübt werden, denen Eintragungslisten zur Verfügung gestellt wurden.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 kann jeder Stimmberechtigte das Eintragungsrecht in der Gemeinde ausüben, in der er seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, innehat, oder in der er sich sonst gewöhnlich aufhält.