Anlage 1, Teil 24 BBesG - Bundesbesoldungsordnung B,
Besoldungsgruppe B 3
Bibliographie
- Titel
- Bundesbesoldungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1
Abteilungsdirektor bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung -
Botschafter 1)
Bundesbankdirektor 2)
Bundesbeauftragter für Asylangelegenheiten
Direktor bei der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung
als Leiter einer Lehrgruppe -
Direktor bei der Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek
als der ständige Vertreter des Generaldirektors der Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek bei der Deutschen Bibliothek in Frankfurt am Main -
als der ständige Vertreter des Generaldirektors der Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek bei der Deutschen Bücherei in Leipzig -
Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein
als Leiter des Bundesmonopolamtes für Branntwein -
als Leiter der Verwertungsstelle der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein -
Direktor bei der Führungsakademie der Bundeswehr
als Leiter einer Fachgruppe -
Direktor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit
als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabteilung - 15)
Direktor bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post 15)
Direktor bei der Unfallkasse Post und Telekom
als Geschäftsführer -
Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt
als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 4 eingestuft ist -
Direktor bei einer Wehrtechnischen Dienststelle
als Leiter des Musterprüfwesens für Luftfahrtgerät der Bundeswehr -
Direktor beim/bei der ... 3)
als Leiter einer Hauptabteilung oder einer gleich zu bewertenden, besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung bei einer Bundesoberbehörde oder einer vergleichbaren Bundesanstalt, wenn der Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 8 eingestuft ist -
Direktor beim Bundesarchiv
als Leiter der Stiftung Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR -
Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung
als Leiter einer Abteilung -
Direktor beim Bundesnachrichtendienst 1)
Direktor der Bundesagentur für Außenwirtschaft
Direktor der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung
Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
Direktor der Grenzschutzdirektion
Direktor des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern
Direktor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft
als Geschäftsführender Direktor - 22)
Direktor des Bildungszentrums der Bundesfinanzverwaltung
Direktor des Bundesinstituts für Kultur und Geschichte der Deutschen im östlichen Europa
Direktor des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information
Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle 5)
Direktor im Bundesgrenzschutz
im Bundesministerium des Innern - 21)
als Leiter der Grenzschutzschule -
Direktor und Professor
als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung - 6)
bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiter einer großen Abteilung, eines großen Fachbereichs oder eines großen Instituts -
Direktor und Professor bei der Bundesanstalt für Arbeit
als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabteilung beim Institut für Arbeitsmarkt und Berufsforschung - 15a)
Direktor und Professor der Bundesanstalt für Gewässerkunde
Direktor und Professor der Bundesanstalt für Wasserbau
Direktor und Professor der Forschungsanstalt der Bundeswehr für Wasserschall und Geophysik
Direktor und Professor des Bundesinstituts für Bevölkerungsforschung
als Geschäftsführender Direktor -
Direktor und Professor des Bundesinstituts für ostwissenschaftliche und internationale Studien
als Geschäftsführender Direktor -
Direktor und Professor des Kunsthistorischen Instituts in Florenz
Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Schutztechnologien - ABC-Schutz
Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe
Erster Direktor der Bahnversicherungsanstalt
Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt
als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung der Landesversicherungsanstalt Brandenburg, Braunschweig, Mecklenburg-Vorpommern, Niederbayern-Oberpfalz, Oldenburg-Bremen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schwaben, Thüringen, Unterfranken -
Finanzpräsident 7)
Generalkonsul 8)
Gesandter 9)
Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation
Leitender Ministerialrat 13)
bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten)
als Leiter einer Abteilung, 20)
als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten, 20)
als ständiger Vertreter eines Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter vorhanden ist - 20) 23)
Leitender Postdirektor
bei der Deutsche Post AG -
bei der Deutsche Postbank AG -
bei der Deutsche Telekom AG -
bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost -
Leitender Regierungsdirektor 10) 11)
in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde -
Leitender Senatsrat 16)
in Berlin bei einer obersten Landesbehörde
als Leiter einer Abteilung, 20)
als Leiter einer Unterabteilung, 20)
als ständiger Vertreter eines Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist - 20) 23)
Ministerialrat
bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bundeseisenbahnvermögen - 7) 12) 14)
bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten), soweit nicht einem in Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter unterstellt - 10) 13)
Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes
Präsident eines Landesversorgungsamtes
als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr als 100.000 bis 250.000 Versorgungsberechtigten -
Regierungsvizepräsident
als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Regierungspräsidenten -
Senatsrat 10) 16)
in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbehörde, soweit nicht einem in Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter unterstellt -
Vizepräsident 17)
als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -
Vizepräsident des Bundesausgleichsamtes
Vizepräsident eines Landesarbeitsamtes 15)
Vortragender Legationsrat Erster Klasse 7) 18)
Oberst 7) 19)
Kapitän zur See 7) 19)
Oberstapotheker 7) 19)
Flottenapotheker 7) 19)
Oberstarzt 7) 19)
Flottenarzt 7) 19)
Oberstveterinär 7) 19)
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1) | Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6, B 9. | |
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2) | Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9. | |
3) | Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört; die Amtsinhaber beim Bundesamt für Verfassungsschutz sind berechtigt, die Amtsbezeichnung "Direktor" zu führen. | |
4) | Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung "Direktor" zu führen. | |
5) | Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 4. | |
6) | Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist. | |
7) | Als Vetreter eines Oberfinanzpräsidenten in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7; soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2. | |
8) | Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6. | |
9) | Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6. | |
10) | Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2. | |
11) | In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der Planstellen für Leitende Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der bei diesen Behörden für Leitende Regierungsdirektoren ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten. | |
12) | Beim Bund darf die Zahl der Planstellen 75 v.H. der Gesamtzahl der für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten. | |
13) | In einem Land darf die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten. | |
14) | Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bundestages erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6. | |
15) | Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2. | |
15a) | Soweit die Funktion nicht dem Amt "Direktor und Professor" in der Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet ist. | |
16) | a) | In Berlin darf die Zahl der Planstellen für Leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten, |
b) | In Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten. | |
17) | Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz "und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt. | |
18) | Höchstens 75 v.H. der Gesamtzahl der im Bundesministerium des Innern für Leitende Polizeidirektoren im Bundesgrenzschutz und Direktoren im Bundesgrenzschutz ausgebrachten Planstellen. | |
19) | a) | Im Ministerium höchstens 75 v.H. der Gesamtzahl der für diese Ämter ausgebrachten Planstellen, |
b) | außerhalb des Ministeriums höchstens 21 v.H. der Gesamtzahl der für diese Dienstgrade ausgebrachten Planstellen. | |
20) | Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist. | |
21) | Höchstens 75 v.H. der Gesamtzahl der bei einer obersten Bundesbehörde für diese Ämter ausgebrachten Planstellen. | |
22) | Der am 1. Januar 2000 im Amt befindliche Stelleninhaber erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 4. | |
23) | Dieses Amt kann auch mehr als einem Beamten übertragen werden, soweit es in großen und bedeutenden Abteilungen erforderlich ist, die Stellvertreterfunktion aufzuteilen. |