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§ 2 MaschgefGBV - Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über das maschinell geführte Grundbuch
Redaktionelle Abkürzung
MaschgefGBV,RP
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
3212-3

(1) Das maschinell geführte Grundbuch wird durch

  1. 1.
    Umschreibung (§ 68 der Grundbuchverfügung -GBV- ),
  2. 2.
    Neufassung (§ 69 GBV) oder
  3. 3.
    Umstellung (§ 70 GBV)

angelegt.

(2) Die Anlegung und Freigabe des durch Umstellung maschinell geführten Grundbuchs nach § 128 Abs. 1 Satz 2 der Grundbuchordnung wird der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen.