§ 3 SächsGemO - Gemeindearten
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsGemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
(1) Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie die Kreisfreien Städte.
(2) Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern können auf ihren Antrag von der Staatsregierung zu Großen Kreisstädten erklärt werden, wenn sie Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der damit verbundenen Aufgaben bieten. Die Erklärung zur Großen Kreisstadt ist im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
(3) Auf Antrag einer Großen Kreisstadt kann die Erklärung von der Staatsregierung widerrufen werden. Der Widerruf ist im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.