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§ 12b FVG - Amtshandlungen von Beamten des Bundesgrenzschutzes im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz - FVG)
Amtliche Abkürzung
FVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
600-1

(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern Beamte des Bundesgrenzschutzes damit betrauen, Aufgaben der Zollverwaltung nach § 12a bei Erfüllung von Aufgaben des Bundesgrenzschutzes wahrzunehmen.

(2) Nehmen Beamte des Bundesgrenzschutzes Aufgaben nach Absatz 1 wahr, so haben sie dieselben Befugnisse wie die Beamten der Zollverwaltung. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen der Zollverwaltung. Das Bundesministerium der Finanzen und die nachgeordneten Zolldienststellen üben ihnen gegenüber insoweit Fachaufsicht aus.