§ 12b FVG - Amtshandlungen von Beamten des Bundesgrenzschutzes im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz - FVG)
- Amtliche Abkürzung
- FVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 600-1
(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern Beamte des Bundesgrenzschutzes damit betrauen, Aufgaben der Zollverwaltung nach § 12a bei Erfüllung von Aufgaben des Bundesgrenzschutzes wahrzunehmen.
(2) Nehmen Beamte des Bundesgrenzschutzes Aufgaben nach Absatz 1 wahr, so haben sie dieselben Befugnisse wie die Beamten der Zollverwaltung. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen der Zollverwaltung. Das Bundesministerium der Finanzen und die nachgeordneten Zolldienststellen üben ihnen gegenüber insoweit Fachaufsicht aus.