§ 120e GewO - Bundes- und landesrechtliche Vorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gewerbeordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- GewO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7100-1
(1) 1Durch Rechtsverordnung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (1) können mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften darüber erlassen werden, welchen Anforderungen in bestimmten Arten von Anlagen zur Durchführung der in den §§ 120a und 120b enthaltenen Grundsätze zu genügen ist. 2In diese Bestimmungen können auch Anordnungen über das Verhalten der Arbeitnehmer im Betriebe zum Schutze von Leben und Gesundheit aufgenommen werden. 3Eine Abschrift oder ein Abdruck der Anordnungen ist an geeigneter, allen beteiligten Arbeitnehmern zugänglicher Stelle auszuhängen und in lesbarem Zustand zu erhalten.
(2) 1Soweit der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung solche Vorschriften nicht erläßt, kann die Landesregierung sie durch Rechtsverordnung erlassen. 2Vor dem Erlaß solcher Rechtsverordnungen ist den beteiligten Berufsgenossenschaften Gelegenheit zu einer gutachtlichen Äußerung zu geben. 3Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen.
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus § 120c ergebenden Pflichten zu treffen hat.
(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Geltungsbereich der Verordnung über Arbeitsstätten vom 20. März 1975 und ihre Änderungen auf Tagesanlagen und Tagebaue des Bergwesens auszudehnen, soweit dies zum Schutz der in den §§ 120a und 120b genannten Rechtsgüter erforderlich ist.