§ 52 GO LT - Erklärung zur Abstimmung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des saarländischen Landtages
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 1100-2
Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied des Landtages das Recht, seine von dem Beschluss der Mehrheit abweichende Stimmabgabe kurz schriftlich zu begründen. Diese Begründung ist spätestens am ersten Werktag nach der Sitzung dem Präsidenten oder der Präsidentin zu übermitteln. Das Mitglied kann die Aufnahme der Begründung in den Sitzungsbericht, nicht aber ihre Verlesung vor dem Landtag verlangen.