§ 83 LPersVG - Beteiligung bei organisatorischen Maßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Personalvertretungsgesetz - LPersVG - )
- Amtliche Abkürzung
- LPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
Die Dienststellenleitung hat mit dem Personalrat zu erörtern:
- 1.Personalplanung, Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag vor der Weiterleitung. Gibt der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle zu den Personalanforderungen eine Stellungnahme ab, so ist diese mit den Personalanforderungen der übergeordneten Stelle vorzulegen,
- 2.Erweiterung von Dienststellen,
- 3.Neu-, Aus- und Umbau von Dienstgebäuden,
- 4.Vergabe oder Privatisierung von Arbeiten oder Aufgaben, die bisher durch Beschäftigte der Dienststelle wahrgenommen werden.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 ist der Personalrat auf sein Verlangen rechtzeitig schriftlich oder mündlich durch das die Entscheidung treffende Entscheidungsorgan anzuhören.