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§ 83 LPersVG - Beteiligung bei organisatorischen Maßnahmen

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Personalvertretungsgesetz - LPersVG - )
Amtliche Abkürzung
LPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2035-1

Die Dienststellenleitung hat mit dem Personalrat zu erörtern:

  1. 1.
    Personalplanung, Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag vor der Weiterleitung. Gibt der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle zu den Personalanforderungen eine Stellungnahme ab, so ist diese mit den Personalanforderungen der übergeordneten Stelle vorzulegen,
  2. 2.
    Erweiterung von Dienststellen,
  3. 3.
    Neu-, Aus- und Umbau von Dienstgebäuden,
  4. 4.
    Vergabe oder Privatisierung von Arbeiten oder Aufgaben, die bisher durch Beschäftigte der Dienststelle wahrgenommen werden.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 ist der Personalrat auf sein Verlangen rechtzeitig schriftlich oder mündlich durch das die Entscheidung treffende Entscheidungsorgan anzuhören.