§ 10 RDG M-V - Organisation
Bibliographie
- Titel
- Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern (RDG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- RDG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2120-3
(1) Die Träger des öffentlichen Rettungsdienstes haben in ihrem Rettungsdienstbereich Rettungswachen in ausreichender Zahl einzurichten und entsprechend den Festlegungen des Rettungsdienstplans auszustatten. Die Auswahl der Standorte soll die gleichmäßige Versorgung des Rettungsdienstbereiches gewährleisten und die Standorte der Rettungswachen benachbarter Träger des öffentlichen Rettungsdienstes berücksichtigen. Ebenso sind bei der Planung der Standorte die Einsatzmöglichkeiten der Luftrettung zu berücksichtigen. Die Ausstattung der Rettungsleitstelle und der Rettungswachen mit Personal und Material sowie die Anzahl der Krankenkraftwagen müssen die ständige Einsatzbereitschaft des Rettungsdienstes und eine fachgerechte Betreuung während der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransports sicherstellen.
(2) Für den Versorgungsbereich jeder Rettungsleitstelle ist eine Ärztliche Leiterin oder ein Ärztlicher Leiter Rettungsdienst (nachfolgend ÄLRD genannt) zu bestellen, die oder der für die fachliche Anleitung, Kontrolle, Dokumentation und die medizinische Koordination im Bereich der Rettungsleitstelle, die Kontrolle der Dienstplangestaltung des notärztlichen Personals sowie die notfallmedizinische Aus- und Fortbildung hauptamtlich verantwortlich ist. Sie oder er kann dem im Einsatz mitwirkenden Personal des Rettungsdienstes in medizinischen Fragen Weisungen erteilen. Soweit es die Erfüllung der Aufgaben der oder des ÄLRD erfordert, sind weitere Ärztinnen oder Ärzte im erforderlichen Umfang mit Aufgaben der oder des ÄLRD zu beauftragen. Die ÄLRD und die Ärztlichen Leiterinnen oder Ärztlichen Leiter Rettungsdienstbereich müssen über die Qualifikation "Ärztliche Leiterin Rettungsdienst" oder "Ärztlicher Leiter Rettungsdienst" der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern oder eine vergleichbare Qualifikation verfügen und aktiv an der Notfallrettung teilnehmen. Die oder der ÄLRD ist gegenüber den Ärztlichen Leiterinnen oder Ärztlichen Leitern Rettungsdienstbereich weisungsbefugt.
(3) Für jeden Rettungsdienstbereich sind Leitende Notärztinnen oder Leitende Notärzte (nachfolgend LNA genannt) zu bestellen. Notfallorte von Großschadensereignissen sollen durch die oder den diensthabenden LNA in der Regel in 30 Minuten erreicht werden. Die oder der jeweils diensthabende LNA hat die Aufgabe, bei Großschadensereignissen den Einsatz des Öffentlichen Rettungsdienstes an Ort und Stelle zu leiten. In die Einsatzleitung ist sie oder er zu integrieren. Die LNA müssen neben einer Fachgebietsanerkennung in einem der Notfall- oder Intensivmedizin nahestehenden Fachgebiet über den Fachkundenachweis "Leitende Notärztin" oder "Leitender Notarzt" verfügen und im jeweiligen Rettungsdienstbereich regelmäßig an der Notfallrettung teilnehmen.
(4) Für jeden Rettungsdienstbereich sind Organisatorische Leiterinnen oder Organisatorische Leiter (nachstehend OrgL genannt) zu bestellen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die oder der OrgL übernimmt taktische und organisatorische Aufgaben und berät die oder den LNA in technisch-organisatorischer Hinsicht.
(5) Die Rettungsleitstellen haben in den Rettungsdienstbereichen alle Einsätze der Notfallrettung sowie des qualifizierten Krankentransportes innerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes zu lenken. Im Bedarfsfall ist die Hilfe der Polizei, der Feuerwehr und anderer zur Unterstützung des Rettungsdienstes geeigneter Einrichtungen anzufordern. Die Rettungsleitstellen müssen unter einer einheitlichen Notrufnummer ständig erreichbar sein.
(6) Die Träger des Rettungsdienstes sind verpflichtet, für Großschadensereignisse und den Massenanfall Verletzter Einsatz- und Versorgungskonzepte zu erstellen, diese untereinander abzustimmen und notwendiges Material und bedarfsgerechte Technik vorzuhalten.
(7) Das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Organisation und die Durchführung des öffentlichen Rettungsdienstes, die Besetzung der Rettungsleitstellen, die Qualifikation des Personals für eine Tätigkeit in einer Rettungsleitstelle und ihre Fortbildung zu bestimmen.
(8) Zur zeitlich befristeten Erprobung modellhafter Vorhaben zur Verbesserung der rettungsdienstlichen Versorgung kann das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales auf Antrag eines Trägers des Rettungsdienstes Abweichungen von den durch Rechtsverordnung nach Absatz 7 erfolgten Bestimmungen zulassen.