§ 64 SGB V - Kostenerstattung
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
- Amtliche Abkürzung
- SGB V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-5
(1) Die Satzung kann zur Erprobung vorsehen, daß Versicherte anstelle der in diesem Buch vorgesehenen Sachleistungen Kostenerstattung wählen können. Die Kostenerstattung kann auf bestimmte Gruppen von Versicherten und auf bestimmte Gruppen von Leistungen beschränkt werden. Eine Regelung nach Satz 1 und 2 darf nicht zu einer Kostenverlagerung auf andere öffentliche Kostenträger führen.
(2) Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie hat dabei auch festzulegen, daß die Versicherten für mindestens zwei Jahre an die gewählte Kostenerstattung gebunden sind, und Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen vorzusehen.