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§ 3 RwLottGAusfBest -

Bibliographie

Titel
Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetze
Redaktionelle Abkürzung
RwLottGAusfBest
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-14-1

§ 3 Abs.1: "Deutsche Reichsangehörigkeit" jetzt "Deutsche Staatsangehörigkeit", siehe  § 1 V v. 5.2.1934 102-2 u. Art. 116 Abs. 1 GG 100-1

§ 3 Abs. 2: I.d.F.d. Art. 1 V v. 9.2.1924 I 55

§ 3 Abs. 3: §§ 425, 440 AO a.F. jetzt §§ 460, 475 AO 610-1

§ 3 Abs. 5: Behördenbezeichnung in diesem u. in den folgenden Paragraphen geändert gem. 1. DAFVG v. 23.11.1959 Anhang zu 600-1, siehe Nr. 2 der "Hinweise für die Benutzung dieser Lieferung" S. 2

(1) Als Buchmacher darf nur zugelassen werden, wer den Nachweis erbringt, daß er die deutsche Reichsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft besitzt, seiner Person nach die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung bietet und die zur Ausübung des Buchmachergewerbes erforderliche kaufmännische Befähigung besitzt.

(2) Der Buchmacher hat für seine Person eine Sicherheit bis zu 5.000 Deutsche Mark und für jede Person, die ihm bei Abschluß oder Vermittlung von Wetten vertreten kann (Buchmachergehilfe), eine weitere Sicherheit bis zu 500 Deutsche Mark zu leisten. In besonderen Fällen kann eine Erhöhung der Sicherheiten angeordnet werden.

(3) Die Sicherheit haftet zunächst dem Reiche wegen der Steueransprüche nebst Zinsen, wegen etwa erkannter Strafen (§§ 425, 440 der Reichsabgabenordnung ) und der Kosten eines solchen Strafverfahrens und eines Rechtsmittelverfahrens, sodann den Ländern wegen der ihnen zufließenden Geldstrafen und der Kosten des Strafverfahrens und schließlich den Wettnehmern wegen ihrer Forderungen aus dem Wettgeschäfte.

(4) Die Höhe der Sicherheit bestimmt die Zulassungsbehörde. Sie ist bei der Erteilung der Erlaubnis nach dem mutmaßlichen Umfang des Gewerbes des Buchmachers und der Höhe der zu erwartenden Verbindlichkeiten, für die die Sicherheit haftet (Absatz 3) zu bemessen und kann von der Zulassungsbehörde jederzeit in den festgesetzten Grenzen erhöht oder ermäßigt werden. Auf Antrag des Finanzamts ist die Sicherheit bis zu dem beantragten Betrage zu erhöhen. Leistet der Buchmacher innerhalb angemessener Frist die anderweit festgesetzte Sicherheit nicht, so ist die Erlaubnis zu widerrufen.

(5) Die Hinterlegungsstellen und die Hinterlegungsbedingungen bestimmt die Landeszentralbehörde. Die Sicherheit darf nur im Einverständnis mit der Oberfinanzdirektion, in deren Bezirk der Buchmacher zugelassen ist, freigegeben werden.