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§ 197 ZPO

Bibliographie

Titel
Zivilprozeßordnung
Redaktionelle Abkürzung
ZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4

Ist eine Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher bewirkt, obgleich sie durch die Post hätte erfolgen können, so hat die zur Erstattung der Prozeßkosten verurteilte Partei die Mehrkosten nicht zu tragen.