Versionsverlauf

§ 5 LWaldG - Aufgaben und Grundsätze der forstlichen Rahmenplanung

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
790-14

(1) Die forstliche Rahmenplanung im Sinne dieses Gesetzes dient der Ordnung und Verbesserung der Forststruktur und ist darauf gerichtet, die für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse notwendigen Funktionen des Waldes nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 zu sichern.

(2) Bei der forstlichen Rahmenplanung sind die Ziele der Raumordnung zu beachten und die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sowie die Zielsetzungen der Landschaftsrahmenplanung zu berücksichtigen.

(3) Für die forstliche Rahmenplanung gelten insbesondere folgende Grundsätze:

  1. 1.

    Wald ist nach seiner Fläche und Verteilung so zu erhalten und entwickeln, dass er die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts sicherstellt, beste Voraussetzungen als Lebensraum für die heimische Tier- und Pflanzenwelt erhält, dem Schutz vor natürlichen oder zivilisatorischen Gefahren dient und der Bevölkerung als Erholungsraum zur Verfügung steht; zugleich sollen die natürlichen Gegebenheiten sowie die wirtschaftlichen und sozialen Erfordernisse in den an das Landesgebiet angrenzenden Räumen berücksichtigt werden.

  2. 2.

    Der Aufbau des Waldes soll so beschaffen sein, dass seine Funktionen entsprechend den tatsächlichen Erfordernissen nachhaltig gewährleistet sind.

  3. 3.

    Auf geeigneten Standorten soll eine nachhaltige, möglichst hohe und hochwertige Holzerzeugung unter Erhaltung oder Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit angestrebt werden, sofern nicht anderen Erfordernissen der Vorrang einzuräumen ist.

  4. 4.

    In Gebieten, in denen die Schutz- oder Erholungsfunktionen des Waldes von besonderem Gewicht sind, soll Wald für Schutz- oder Erholungszwecke in entsprechender räumlicher Ausdehnung und Gliederung unter Beachtung wirtschaftlicher Belange ausgewiesen werden. Hierbei sollen geeignete Anlagen und Einrichtungen, insbesondere der erholungsgerechten Freizeitgestaltung, sowie sonstige Maßnahmen vorgesehen werden.

  5. 5.

    Landwirtschaftliche Grenzertragsböden sollen aufgeforstet werden oder über Sukzession in Wald entwickelt, wenn dies wirtschaftlich und agrarstrukturell zweckmäßig ist und die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes verbessert wird. In Gebieten mit hohem Waldanteil sollen ausreichende Flächen von der Aufforstung ausgenommen werden.

  6. 6.

    Wenn geringe Grundstücksgrößen oder die Gemengelage von Grundstücken verschiedener Besitzer einer rationellen forstwirtschaftlichenNutzung entgegenstehen, sollen forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse gebildet und, soweit erforderlich, die Zusammenlegung von Grundstücken angestrebt werden.