§ 18 MinisterG - Zusammentreffen von Übergangsgeld oder Ruhegehalt mit anderen Einkommen

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Rheinland-Pfalz (Ministergesetz)
Redaktionelle Abkürzung
MinisterG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1103-1

(1) Steht einem ehemaligen Mitglied der Landesregierung auf Grund dieses früheren Amtsverhältnisses für einen Zeitraum, für den es ein Einkommen aus einem anderen Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst erhält, ein Anspruch auf ein Übergangsgeld oder ein Ruhegehalt zu, so ruht dieser Anspruch bis zur Höhe des Betrages des Einkommens. Eine Aufwandsentschädigung bleibt außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Zusammentreffen von Übergangsgeld oder Ruhegehalt mit Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung.

(2) Steht einem ehemaligen Mitglied der Landesregierung auf Grund dieses früheren Amtsverhältnisses für einen Zeitraum, für den es ein Einkommen aus einer Beschäftigung oder einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes erhält, ein Anspruch auf ein Übergangsgeld oder ein Ruhegehalt zu, so ruht dieser Anspruch, soweit das Übergangsgeld oder das Ruhegehalt zusammen mit dem Einkommen den Betrag der ruhegehaltfähigen Amtsbezüge übersteigen. Eine Aufwandsentschädigung bleibt außer Betracht. Der Anspruch ruht längstens bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. § 53 Abs. 4 und 7 Satz 1, 4 und 5 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. April 2000 (BGBl. I S. 570), gilt entsprechend.

(3) Bezieht ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung neben Übergangsgeld oder Ruhegehalt Versorgungsbezüge oder eine ruhegehaltähnliche Versorgung aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so werden diese Versorgungsbezüge auf das Übergangsgeld oder das Ruhegehalt angerechnet, soweit das Übergangsgeld oder das Ruhegehalt zusammen mit den anderweitigen Versorgungsbezügen 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Amtsbezüge übersteigen. Satz 1 gilt entsprechend für das Zusammentreffen von Übergangsgeld oder Ruhegehalt mit Versorgungsbezügen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung.

(4) Die Absätze 1 und 3 finden auf Hinterbliebene entsprechende Anwendung. Soweit in den Fällen des Absatzes 3 nach den für Landesbeamte geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften abweichende Höchstgrenzen für Hinterbliebene bestimmt sind, gelten diese entsprechend.