Art. 70 FiG
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- FiG,BY
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 793-1-E
(1) Der zur Ausübung der Fischerei Berechtigte sowie dessen Hilfs- und Aufsichtspersonal sind befugt, unter Einhaltung der zur Vermeidung von Beschädigungen erforderlichen Vorsicht fremde Ufergrundstücke, Brücken, Wehre und Schleusen zu betreten, an ihnen Schiffe sowie zum Fang oder zur Aufbewahrung von Fischen bestimmte Geräte zu befestigen, soweit dies zur ordnungsmäßigen Ausübung der Fischerei sowie zur Pflege und zur Beaufsichtigung des Fischwassers erforderlich ist.
(2) Für den hierdurch verursachten Schaden haftet neben dem Urheber des Schadens der zur Ausübung der Fischerei Berechtigte als Gesamtschuldner.
(3) Die Befugnis erstreckt sich nicht auf eingebrachte Grundstücke. Als eingefriedet gilt ein Grundstück, wenn es außer auf der vom Wasser bespülten Seite von Mauern, Gittern oder anderen ständigen Einfriedungen ganz umschlossen ist. Die Ufer von Bewässerungs- und Entwässerungsgräben dürfen während der Hegezeit der Ufergrundstücke nicht betreten werden.
(4) Kann der zur Ausübung der Fischerei Berechtigte das Fischwasser in anderer zumutbarer Weise nicht erreichen, so kann er von Anliegern oder Hinterliegern unter Rücksichtnahme auf deren Interessen verlangen, dass sie ihm gegen angemessene Entschädigung den Zugang über ihre Grundstücke auf seine Gefahr gestatten, soweit dies zur ordnungsgemäßen Ausübung der Fischerei und der Hegepflicht erforderlich ist. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so bestimmt die Kreisverwaltungsbehörde auf Antrag den Zugangsweg und setzt die Höhe der Entschädigung fest. Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) Weitergehende besondere Rechtsverhältnisse werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.