§ 13 SchulG M-V - Die Grundschule
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 223-6
(1) Die Grundschule umfasst die Jahrgangsstufen 1 bis 4. Sie unterstützt die Schülerinnen und Schüler bei der Entwicklung ihrer geistigen, körperlichen, seelischen, sozialen und kommunikativen Fähigkeiten und vermittelt Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten. Dazu gehören das Erlernen der Kulturtechniken und das Erwerben von sozialen und kommunikativen Fähigkeiten.
(2) Die Grundschule knüpft an die vorschulischen Erfahrungen sowie individuellen Ausgangslagen der Schülerinnen und Schüler an und bereitet sie auf die Fortsetzung ihres Bildungsweges an Schulen mit schulartunabhängiger Orientierungsstufe vor. Die Grundschulen gewährleisten durch eine enge Zusammenarbeit mit den Kindertageseinrichtungen den bestmöglichen Übergang in den schulischen Bildungsgang. Sie legen die Grundsätze und Maßnahmen dieser Zusammenarbeit in ihrem Schulprogramm fest.
(3) Die Schülerinnen und Schüler rücken am Ende der Jahrgangsstufe 1 ohne Versetzung in die nächste Jahrgangsstufe auf. Die Lehrerinnen und Lehrer informieren die Erziehungsberechtigten regelmäßig über die Lernentwicklung ihrer Kinder.
(4) Spätestens ab der Jahrgangsstufe 3 findet Unterricht in einer Fremdsprache statt.