§ 17 HmbPersVG - Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Beschäftigungsstellen
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
Der Personalrat soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten zusammensetzen. Jede größere Beschäftigungsstelle soll in ihm vertreten sein.