§ 82 KWO - Wiederholungswahl
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Lehnt ein Gewählter die Wahl ab oder scheidet ein Bewerber für eine Stichwahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus oder wird nur ein Bewerber zur Wahl zugelassen und der Bewerber nicht gewählt, wird die Wahl wiederholt. Der Wahlleiter unterrichtet unverzüglich die Aufsichtsbehörde, die den Tag der Wiederholungswahl und den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl festsetzt.
(2) Die Wiederholungswahl wird als Neuwahl durchgeführt.